Außergewöhnliche Fälle Bäckereiarbeiter
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
In außergewöhnlichen Fällen kann die Höchstarbeitszeit nach dem Bäckereiarbeiter/innengesetz überschritten werden. Der Anspruch auf Überstundenzuschlag bleibt jedoch aufrecht.
Als außergewöhnliche Fälle gelten Arbeiten, die zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern erforderlich sind.
Es müssen unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere Maßnahmen nicht möglich sein.
Anzeigepflicht
Arbeiten in außergewöhnlichen Fällen, bei denen die Höchstarbeitszeit nicht eingehalten werden kann, sind der Arbeitsinspektion schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind die Gründe und die Zahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer anzugeben.
Betroffene Unternehmen
Unternehmen nach dem Bäckereiarbeiter/innengesetz, die in außergewöhnlichen Fällen die Höchstarbeitszeit nicht einhalten können.
Fristen
Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen.
Zuständige Stelle
Rechtsgrundlagen
§ 8 Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft