Arbeitnehmer

Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer (auch Dienstnehmerin/Dienstnehmer genannt) im Sinne des Arbeitsvertragsrechts ist, wer sich aufgrund eines Arbeitsvertrags mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihr/ihm Arbeit zu leisten. Das Arbeitsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis. Die Verpflichtung zu Arbeitsleistungen wird durch einen Arbeitsvertrag begründet. Der Arbeitsvertrag kann schriftlich, mündlich oder durch schlüssige Handlungen geschlossenen werden.

Wesentliche Merkmale eines Arbeitsverhältnisses aus Sicht der Arbeitnehmenden sind die

  • persönliche Abhängigkeit (Einordnung in den betrieblichen Organisationsbereich, Weisungsgebundenheit, Kontrolle, disziplinäre Verantwortung, persönliche Dienstleistungspflicht),
  • wirtschaftliche Abhängigkeit und der
  • Anspruch auf Entgelt (kein zwingendes Merkmal)

Arbeitnehmende genießen den vollen Schutz des Arbeitsrechts. Sie werden in folgende Gruppen mit unterschiedlichen rechtlichen Folgen eingeteilt:

Hinweis

Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften gelten grundsätzlich nicht als Arbeitnehmende im Sinne des Arbeitsvertragsrechts. Geschäftsführende Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer GmbH sind dann nicht als Arbeitnehmende im Sinne des Arbeitsvertragsrechts zu qualifizieren, wenn sie kraft ihrer Beteiligung und der sich daraus ergebenden Rechte einen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben können.

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis bedarf einer eigenen Beendigungshandlung:

Eine Ausnahme bildet das befristete Arbeitsverhältnis. Dieses endet durch Zeitablauf.

Unternehmen müssen ihre Arbeitnehmenden vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) anmelden.

Personen, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, sind lohnsteuerpflichtig. Sie gelten daher als Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Sinne des Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Sie sind in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung vollversichert. Sie haben Anspruch auf Krankengeld und Wochengeld, sind arbeitslosenversichert und unterliegen der Insolvenzentgeltsicherung.

Geringfügig Beschäftigte sind verpflichtend unfallversichert, sie können sich freiwillig selbst kranken- und pensionsversichern.

Die Pflichtversicherung hört mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses (bzw. Entgeltanspruchs) auf.

Arbeitnehmende in Österreich müssen die Einkommensteuer nicht selbst an das Finanzamt abführen. Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber müssen ihnen die Einkommensteuer in Form der Lohnsteuer vom Bruttogehalt abziehen und an das Finanzamt abführen.

Arbeitnehmende können durchs Einreichen der Arbeitnehmerveranlagung (früher: Lohnsteuerausgleich) bei ihrem zuständigen Finanzamt ( BMF) zu viel entrichtete Lohnsteuer geltend machen. In bestimmten Fällen müssen sie aber auch eine verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung ( oesterreich.gv.at) durchführen.

Weiterführender Link

Online-Brutto-Netto-Rechner ( BMF)  

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Finanzen
  • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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