Werkvertrag mit Gewerbeberechtigung
Allgemeines
Ebenso wie Neue Selbstständige üben Gewerbetreibende ihre Tätigkeit im Rahmen von Werkverträgen aus. Allerdings benötigen Gewerbetreibende für die Ausübung ihrer Werkvertragstätigkeit eine Gewerbeberechtigung.
Ein Werkvertrag liegt laut Allgemeinem Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) dann vor, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt. Im Gegensatz zum Arbeits- bzw. Dienstvertrag ist beim Werkvertrag das Ergebnis der Dienstleistung entscheidend. Geschuldet wird das Werk (eine konkrete Leistung) oder ein bestimmter Erfolg.
Eine klare Trennung zwischen der Werkvertragstätigkeit einer Neuen Selbstständigen/eines Neuen Selbstständigen und der einer Gewerbetreibenden/eines Gewerbetreibenden kann im Einzelfall schwierig sein.
Die wichtigsten Merkmale einer Werkvertragstätigkeit mit Gewerbeberechtigung sind:
- Persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber
- Die Tätigkeit muss in der Regel nicht persönlich ausgeübt werden (Vertretungsrecht durch Dritte)
- Die Werkvertragsnehmerin/der Werkvertragsnehmer ist nicht weisungsgebunden
- Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer verfügt über eine unternehmerische Struktur (Büro, Betriebsmittel etc.)
- Die Fertigstellung des Werkes oder der Eintritt des Erfolges bedeutet die automatische Beendigung des Zielschuldverhältnisses
Selbstständig Erwerbstätige unterliegen nicht den arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen!
Hinweis
Frauen, die nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert sind, haben Anspruch auf Betriebshilfe als Sachleistung bzw. auf Wochengeld.
Seit 1. Jänner 2008 sind Werkvertragsnehmerinnen/Werkvertragsnehmer mit Gewerbeberechtigung in das Selbstständigenvorsorgemodell – analog der "Abfertigung neu" für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer – integriert. Nähere Informationen finden Sie im Kapitel "Selbstständigenvorsorge für Gewerbetreibende und Neue Selbstständige".
Informationen zur Ausübung von freiberuflichen Tätigkeiten finden sich auf den Seiten der jeweiligen Kammer bzw. des jeweiligen Berufsverbandes.
Sozialversicherung
Die Werkvertragsnehmerin/der Werkvertragsnehmer hat seine oder ihre Tätigkeit prinzipiell selbst bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) zu melden. Unabhängig davon hat die Werkvertragsnehmerin/der Werkvertragsnehmer die Aufnahme der Tätigkeit ebenfalls der Gewerbebehörde zu melden. Diese übermittelt die Meldung dann an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.
Frist: binnen einem Monat nach Erlangung der Berechtigung
Werkvertragsnehmerinnen/Werkvertragsnehmer sind kranken-, pensions- und unfallversichert. Die Versicherung beginnt mit dem Tag der Erlangung der Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit und endet mit dem letzten Tag des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründete Berechtigung erloschen ist.
Werkvertragsnehmerinnen/Werkvertragsnehmer mit geringfügigen Einkünften können auf Antrag von der Pflichtversicherung ausgenommen werden. Wer glaubhaft machen kann, dass sie/er die jährliche Umsatzgrenze von 35.000 Euro nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) nicht erreicht und die Einkünfte aus dieser Tätigkeit (Gewinn) die jährliche Geringfügigkeitsgrenze von 5.830,20 Euro für das Jahr 2022 (für das Jahr 2021 waren es 5.710,32 Euro) nicht übersteigen, kann von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen werden.
Dies gilt allerdings nur für Personen, die
- innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert waren oder
- das Regelpensionsalter erreicht haben (60 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer) oder
- das 57. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt haben.
Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung
Mit 1. Jänner 2009 können Selbstständige, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegen oder gemäß § 5 GSVG von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, auf freiwilliger Basis in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden.
Frist: Personen, die ihre selbstständige Tätigkeit erst ab dem 1. Jänner 2009 oder später beginnen, können den Eintritt innerhalb von sechs Monaten ab Verständigung durch die Sozialversicherungsanstalt über die Möglichkeit einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung erklären. Wenn der Eintritt innerhalb von drei Monaten ab Verständigung erklärt wird, beginnt die Arbeitslosenversicherung gleichzeitig mit der Pensionsversicherung. Bei späterer Eintrittserklärung beginnt die Versicherung mit dem auf den Eintritt folgenden Monat.
Der Eintritt in die Arbeitslosenversicherung muss schriftlich erklärt werden.
Steuerpflicht
Werkvertragsnehmerinnen/Werkvertragsnehmer sind einkommensteuer- und nicht lohnsteuerpflichtig und müssen im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung (Formular E1 samt E1a) beim Finanzamt einreichen.
Hinweis
Bei erstmaliger Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ist beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) eine Steuernummer zu beantragen.
Weiterführende Links
- Steuerliche Veranlagung bei Einkünften aufgrund eines Werkvertrages (→ BMF)
- Pflichtversicherung für Gewerbetreibende (→ SVS)
- Beitragsrechner (→ SVS)
- Arbeitslosenversicherung für Gewerbetreibende und Neue Selbstständige (→ SVS)
- Broschüren (→ SVS)
- Selbständigkeit (→ EURES)
Rechtsgrundlagen
- Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994)
- Bundesministerium für Finanzen
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft