Beauftragung

Neue Selbstständige und Gewerbetreibende üben ihre Tätigkeit im Rahmen von Werkverträgen aus.
Allerdings benötigen neue Selbstständige dafür keine Gewerbeberechtigung. Eine klare Unterscheidung zwischen der Tätigkeit von neuen Selbstständigen und von Gewerbetreibenden kann im Einzelfall schwierig sein.

Ein Werkvertrag liegt vor, wenn sich eine Auftragnehmerin/ein Auftragnehmer gegen Entgelt verpflichtet, für eine Auftraggeberin/einen Auftraggeber ein bestimmtes Werk herzustellen. Im Gegensatz zum Arbeits- bzw. Dienstvertrag wird eine konkrete Leistung oder ein bestimmter Erfolg (das Werk) geschuldet (ein Unternehmer beauftragt zum Beispiel für seine Website eine Grafikerin).

Es handelt sich um kein Arbeitsverhältnis, daher haben neue Selbstständige und Gewerbetreibende mit Gewerbeberechtigung keine arbeitsrechtlichen oder kollektivvertraglichen Ansprüche (Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Abfertigung, kollektivvertragliches Mindestentgelt oder Sonderzahlungen).
Sie planen selbst, verwenden eigene Betriebsmittel und müssen für Fehler geradestehen (tragen also das wirtschaftliche Risiko für ihre Aufträge).

Der Werkvertrag zählt zu den Zielschuldverhältnissen, die mit der Erbringung des Werkes erfüllt sind. Die Fertigstellung des vereinbarten Werkes oder der Eintritt des Erfolgs bedeutet die automatische Beendigung des Werkvertrags. Das ist ein maßgeblicher Unterschied zum freien Dienstvertrag.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Gewerbetreibende benötigen für die Ausübung ihrer Werkvertragstätigkeit eine Gewerbeberechtigung.

Sie haben ihre Tätigkeit grundsätzlich selbst bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) zu melden. Unabhängig davon haben sie die Aufnahme der Tätigkeit der Gewerbebehörde zu melden. Sie sind kranken-, pensions- und unfallversichert. Werkvertragsnehmende mit geringfügigen Einkünften können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag von der Pflichtversicherung ausgenommen werden.

Nähere Informationen finden sich auf unserer Seite zu Gewerbetreibenden mit Gewerbeberechtigung.

Neue Selbstständige sind solche, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit steuerrechtlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
22 Z 1 bis 3 und Z 5 sowie § 23 Einkommensteuergesetz) erzielen und die für diese Tätigkeiten keine Gewerbeberechtigung benötigen (z.B. eine Autorin, ein Vortragender, ein Psychotherapeut oder eine Kunstschaffende). Ihre betriebliche Tätigkeit üben sie genauso wie Gewerbetreibende im Rahmen eines Werkvertrages aus. Auch Gesellschaften können als neue Selbstständige Werkverträge mit Auftraggebenden abschließen.

Neue Selbstständige haben ihre Tätigkeit selbst bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) zu melden, wenn das Jahresbruttoeinkommen den Betrag von 6.221,28 Euro für das Jahr 2024 übersteigt. Eine Pflichtversicherung ergibt sich einheitlich dann, wenn die Einkünfte im Kalenderjahr das 12-Fache der monatlichen ASVG-Geringfügigkeitsgrenze übersteigen.

Nähere Informationen finden sich auf unserer Seite zu neuen Selbstständigen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Bundesministerium für Finanzen
  • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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