Besondere Führungskräfte

Als besondere Führungskräfte gelten Topmanagerinnen/Topmanager. Sie sind vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) generell ausgenommen und benötigen für ihre Beschäftigung keine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung. Sie erhalten in der Regel eine "Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" (→ oesterreich.gv.at).

Voraussetzungen:

Besondere Führungskräfte sind Drittsaatangehörige,

  • die eine leitende Position auf der Vorstands- oder Geschäftsleitungsebene in international tätigen Konzernen oder Unternehmen innehaben oder international anerkannte Forscherinnen/Forscher sind
  • deren Beschäftigung der Erschließung oder dem Ausbau nachhaltiger Wirtschaftsbeziehungen oder der Schaffung oder Sicherung qualifizierte Arbeitsplätze im Bundesgebiet dient und
  • die eine monatliche Bruttoentlohnung von mindestens 120 Prozent der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage zuzüglich Sonderzahlungen erhalten.

Ausgenommen sind auch die Ehegattinnen/Ehegatten, Kinder und die Bediensteten (sog Support- und Hauspersonal). Die Bediensteten dürfen ihre Tätigkeit im Rahmen eines direkten Arbeitsverhältnisses mit der Führungskraft oder dem anerkannten Forscher ausüben und sind nur hinsichtlich dieser Tätigkeit vom AuslBG ausgenommen.

Besondere Führungskräfte erfüllen hinsichtlich ihrer Qualifikationen und der ihnen gebotenen Entlohnung in der Regel auch die Kriterien für den Erhalt einer Rot-Weiß-Rot - Karte oder einer Blauen Karte EU.

Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates einer AG gelten von vornherein nicht als Arbeitskräftte und fallen nicht unter das AuslBG.

Letzte Aktualisierung: 17. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft