Besondere Führungskräfte

Als besondere Führungskräfte gelten solche im Topmanagement. Sie sind vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) generell ausgenommen und benötigen für ihre Beschäftigung keine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung. Sie erhalten in der Regel eine Niederlassungsbewilligung für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit.

Voraussetzungen

Besondere Führungskräfte sind Drittstaatsangehörige,

  • die eine leitende Position auf der Vorstands- oder Geschäftsleitungsebene in international tätigen Konzernen oder Unternehmen innehaben oder international anerkannte Forschende sind,
  • deren Beschäftigung dem Erschließen oder dem Ausbau nachhaltiger Wirtschaftsbeziehungen oder dem Schaffen oder Sichern qualifizierter Arbeitsplätze im Bundesgebiet dient, und
  • die eine monatliche Bruttoentlohnung von mindestens 120 Prozent der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage zuzüglich Sonderzahlungen erhalten.

Ausgenommen sind auch die Ehegattinnen/Ehegatten, Kinder und die Bediensteten (sogenanntes Support- und Hauspersonal). Die Bediensteten dürfen ihre Tätigkeit im Rahmen eines direkten Arbeitsverhältnisses mit der Führungskraft oder dem/der anerkannten Forschenden ausüben und sind nur hinsichtlich dieser Tätigkeit vom AuslBG ausgenommen.

Besondere Führungskräfte erfüllen hinsichtlich ihrer Qualifikationen und der ihnen gebotenen Entlohnung in der Regel auch die Kriterien für den Erhalt einer Rot-Weiß-Rot-Karte oder einer Blauen Karte EU.

Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates einer AG gelten von vornherein nicht als Arbeitskräfte und fallen nicht unter das AuslBG.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft