Bewilligungsfreie Beschäftigungen

Allgemeines zu bewilligungsfreien Beschäftigungen

Die Beschäftigung ausländischer Volontärinnen/Volontäre, Ferial- oder Berufspraktikantinnen/Berufspraktikanten sind ebenso wie Schulungen im Rahmen von Joint Ventures und in Headquarters (Konzernzentralen) in der Regel bewilligungsfrei.

Die Beschäftigung muss aber dem Arbeitsmarktservice spätestens zwei Wochen bzw. für Ferial- oder Berufspraktikanten/Berufspraktikantinnen und Volontärinnen/Volontären drei Wochen vor Beginn der Tätigkeit angezeigt werden. Das AMS stellt eine Anzeigebestätigung aus.

Zuständige Behörde:

Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ( AMS), in deren Sprengel die Beschäftigung erfolgen soll

Gebühren:

  • Für den Antrag
    • Bundesgebühr: 14,30 Euro
  • Für die Erteilung einer Anzeigebestätigung
    • Bundesverwaltungsabgabe: 6,50 Euro
  • Zusätzlich
    • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind): 3,90 Euro pro Bogen

Volontäre

Zur Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen oder zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis können ausländische Volontärinnen/ausländische Volontäre ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch bis zu drei Monate im Rahmen eines Volontariats beschäftigt werden.

Die Tätigkeit der Volontärin/des Volontärs darf jedoch nicht aus Hilfsarbeiten, einfachen Arbeiten oder Arbeiten auf Baustellen bestehen.

Verwenden Sie zur Anzeige das Formular "Anzeige eines Ferial- oder Berufspraktikums oder eines Volontariats".

Ferial- oder Berufspraktikanten

Drittstaatsangehörige Ferial- oder Berufspraktikantinnen/Berufspraktikanten benötigen für ein Praktikum, welches sie im Rahmen ihrer Ausbildung an einer österreichischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht absolvieren keine Bewilligung. Auch Studierende in einem Nicht-EU-Staat, deren Studium zu einem Hochschulabschluss führt oder die vor maximal zwei Jahren einen Hochschulabschluss erworben haben und die als Praktikantinnen/Praktikanten für einen Zeitraum von 91 bis 180 Tagen im Rahmen eines studienbezogenen Praktikums auf der entsprechenden Qualifikationsstufe beschäftigt werden, um praktische Kenntnisse und Erfahrungen in ihrem Umfeld zu erwerben, brauchen keine Bewilligung. Das Praktikum muss allerdings, in beiden Fällen, beim Arbeitsmarktservice angezeigt werden.

Verwenden Sie zur Anzeige das Formular "Anzeige eines Ferial- oder Berufspraktikums oder eines Volontariats".

Ausführliche Informationen zum Thema "Ferialpraktikanten" finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.

Joint Venture

Ausländerinnen/Ausländer können von ihrer ausländischen Arbeitgeberin/ihrem ausländischen Arbeitgeber im Rahmen eines Joint Ventures und auf der Grundlage eines betrieblichen Schulungsprogramms in Österreich bewilligungsfrei ausgebildet werden. Die Ausbildung darf höchstens sechs Monate dauern.

Die Schulung muss vom Schulungsbetrieb dem Arbeitsmarktservice (AMS) mindestens zwei Wochen vor Beginn angezeigt werden.

Verwenden Sie zur Anzeige das Formular "Anzeige eines Joint Ventures oder eines Aus- und Weiterbildungsprogramms".

Ausbildung im Headquarter (Konzernzentrale)

Qualifizierte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter international tätiger Konzerne können bis zu 50 Wochen bewilligungsfrei zur Aus- und Weiterbildung in das österreichische Headquarter entsandt werden. International tätige Konzerne im Sinne dieser Regelung sind zu wirtschaftlichen Zwecken zusammengefasste selbstständige Unternehmen mit dem Headquarter (Konzernzentrale) in Österreich und Standorten in mindestens zwei weiteren Ländern.

Das Unternehmen hat die Ausbildungsmaßnahme dem Arbeitsmarktservice mit dem Nachweis eines entsprechenden Ausbildungsprogramms anzuzeigen.

Verwenden Sie zur Anzeige das Formular "Anzeige eines Joint Ventures oder eines Aus- und Weiterbildungsprogramms".

Weiterführende Links

Arbeitsmarktservice ( AMS)

Letzte Aktualisierung: 17. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft