Bewilligungsfreie Beschäftigungen

Die Beschäftigung ausländischer Volontärinnen/Volontäre, Ferial- oder Berufspraktikantinnen/Berufspraktikanten ist ebenso wie eine Schulung im Rahmen von Joint Ventures und in Headquartern (Konzernzentralen) in der Regel bewilligungsfrei.

Die Beschäftigung muss aber dem Arbeitsmarktservice spätestens zwei Wochen bzw. für Ferial- oder Berufspraktikantinnen/Berufspraktikanten und Volontärinnen/Volontären drei Wochen vor Beginn der Tätigkeit angezeigt werden. Das AMS stellt eine Anzeigebestätigung aus.

Zuständige Behörde

Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ( AMS), in deren Sprengel die Beschäftigung erfolgen soll

Gebühren

  • Für den Antrag: Bundesgebühr in der Höhe von 14,30 Euro
  • Für die Erteilung einer Anzeigebestätigung: Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 6,50 Euro
  • Zusätzlich Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind) in der Höhe von 3,90 Euro pro Bogen

Volontariat

Zur Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen oder zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis können ausländische Volontärinnen/Volontäre ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch bis zu drei Monate im Rahmen eines Volontariats beschäftigt werden.

Die Tätigkeit der Volontärin/des Volontärs darf jedoch nicht aus Hilfsarbeiten, einfachen Arbeiten oder aus Arbeiten auf Baustellen bestehen.

Zur Anzeige ist das Formular für die Anzeige eines Ferial- oder Berufspraktikums oder eines Volontariats zu verwenden.

Ferial- oder Berufspraktikum

Drittstaatsangehörige Ferial- oder Berufspraktikantinnen/Berufspraktikanten benötigen für ein Praktikum, welches sie im Rahmen ihrer Ausbildung an einer österreichischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht absolvieren, keine Bewilligung. Auch Studierende in einem Nicht-EU-Staat, deren Studium zu einem Hochschulabschluss führt oder die vor maximal zwei Jahren einen Hochschulabschluss erworben haben und die als Praktikantinnen/Praktikanten für einen Zeitraum von 91 bis 180 Tagen im Rahmen eines studienbezogenen Praktikums auf der entsprechenden Qualifikationsstufe beschäftigt werden, um praktische Kenntnisse und Erfahrungen in ihrem Umfeld zu erwerben, brauchen keine Bewilligung. Das Praktikum muss allerdings, in beiden Fällen, beim Arbeitsmarktservice angezeigt werden.

Zur Anzeige ist das Formular für die Anzeige eines Ferial- oder Berufspraktikums oder eines Volontariats zu verwenden.

Ausführliche Informationen finden sich auf der Seite zum Ferialpraktikum.

Joint Venture

Ausländische Personen können von ihren ausländischen Arbeitgebenden im Rahmen eines Joint Ventures und auf der Grundlage eines betrieblichen Schulungsprogramms in Österreich bewilligungsfrei ausgebildet werden. Die Ausbildung darf höchstens sechs Monate dauern.

Die Schulung muss vom Schulungsbetrieb dem Arbeitsmarktservices (AMS) mindestens zwei Wochen vor Beginn angezeigt werden.

Zur Anzeige ist das Formular für die Anzeige eines Joint Ventures oder eines Aus- und Weiterbildungsprogramms zu verwenden.

Ausbildung im Headquarter (Konzernzentrale)

Qualifizierte Beschäftigte international tätiger Konzerne können bis zu 50 Wochen bewilligungsfrei zur Aus- und Weiterbildung in das österreichische Headquarter entsandt werden. International tätige Konzerne im Sinne dieser Regelung sind zu wirtschaftlichen Zwecken zusammengefasste selbstständige Unternehmen mit dem Headquarter (Konzernzentrale) in Österreich und Standorten in mindestens zwei weiteren Staaten.

Das Unternehmen hat die Ausbildungsmaßnahme dem Arbeitsmarktservice mit dem Nachweis eines entsprechenden Ausbildungsprogramms anzuzeigen.

Zur Anzeige ist das Formular für die Anzeige eines Joint Ventures oder eines Aus- und Weiterbildungsprogramms zu verwenden.

Weiterführender Link

Arbeitsmarktservice ( AMS)

Letzte Aktualisierung: 11. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft