Drittstaatsangehörige (Nicht-EU- bzw. Nicht-EWR-Staaten)

Die Beschäftigung von Bürgerinnen/Bürgern aus Drittstaaten in Österreich ist im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geregelt. Sie benötigen eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung, die die Beschäftigung bei einer bestimmten Arbeitgeberin/einem bestimmten Arbeitgeber ermöglicht (z.B. Rot-Weiß-Rot-Karte), bzw. freien Arbeitsmarktzugang (z.B. Rot-Weiß-Rot-Karte plus, Daueraufenthalt – EU (  oesterreich.gv.at)) oder eine arbeitsmarktbehördliche Berechtigung (Beschäftigungsbewilligung) zusätzlich zu ihrer Aufenthaltsbewilligung (z.B. Studierende) oder ihrem Visum (z.B. Saisoniers).

Der Aufenthalt und die Niederlassung von Drittstaatsangehörigen ist im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), im Fremdenpolizeigesetz (FPG) und im Asylgesetz (AsylG) geregelt.

Hinweis

Für die Einreise nach Österreich kann – je nach Herkunftsstaat – zusätzlich ein Visum notwendig sein.

Weitere Informationen zum Aufenthaltstitel und zur Einreise nach Österreich finden sich auf unserer Seite zum Aufenthalt in Österreich.

Österreich hat mit der Rot-Weiß-Rot-Karte (RWR-Karte) ein kriteriengeleitetes Zuwanderungssystem. Ziel ist, qualifizierten Arbeitskräften aus Drittstaaten und ihren Familienangehörigen eine nach personenbezogenen und arbeitsmarktpolitischen Kriterien gesteuerte und auf Dauer ausgerichtete Zuwanderung nach Österreich zu ermöglichen.

Die wichtigsten Kriterien sind: Qualifikation, Berufserfahrung, Alter, Sprachkenntnisse, ein adäquates Arbeitsplatzangebot und eine adäquate Entlohnung.

Die RWR-Karte wird in zwei Varianten ausgestellt:

  • RWR-Karte: berechtigt zur Niederlassung und zur Beschäftigung bei einer bestimmten Arbeitgeberin/einem bestimmten Arbeitgeber
  • RWR-Karte plus: berechtigt zur Niederlassung und zum unbeschränkten Arbeitsmarktzugang

Folgende Personen können eine RWR-Karte erhalten:

  1. Besonders Hochqualifizierte
  2. Fachkräfte in Mangelberufen
  3. Sonstige Schlüsselkräfte
  4. Studienabsolventinnen/Studienabsolventen einer österreichischen Hochschule
  5. Stammmitarbeiterinnen/Stammmitarbeiter
  6. Selbstständige Schlüsselkräfte ( oesterreich.gv.at)
  7. Start-up-Gründerinnen/-Gründer ( oesterreich.gv.at)

Folgende Personen können eine RWR-Karte plus erhalten:

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft