Rot-Weiß-Rot – Karte
Österreich hat mit der Rot-Weiß-Rot Karte (RWR-Karte) ein flexibles Zuwanderungssystem. Ziel ist, qualifizierten Arbeitskräften aus Drittstaaten und ihren Familienangehörigen eine nach personenbezogenen und arbeitsmarktpolitischen Kriterien gesteuerte und auf Dauer ausgerichtete Zuwanderung nach Österreich zu ermöglichen.
Die wichtigsten Kriterien sind:
Qualifikation, Berufserfahrung, Alter, Sprachkenntnisse, ein adäquates Arbeitsplatzangebot und Mindestentlohnung.
Die RWR-Karte wird in zwei Varianten ausgestellt:
- RWR-Karte: berechtigt zur Niederlassung und zur Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber/bei einer bestimmten Arbeitgeberin.
- RWR-Karte plus: berechtigt zur Niederlassung und zum unbeschränkten Arbeitsmarktzugang.
Folgende Personen können eine RWR-Karte erhalten:
- Besonders Hochqualifizierte
- Fachkräfte in Mangelberufen
- Sonstige Schlüsselkräfte
- Studienabsolventinnen/Studienabsolventen
- Selbständige Schlüsselkräfte
- Start-up-Gründerinnen/-Gründer
Folgende Personen können eine RWR-Karte plus erhalten:
- Familienangehörige der Personengruppen 1 bis 6 und von Inhaberinnen/Inhabern einer Blauen Karte EU
- Familienangehörige von bereits dauerhaft niedergelassenen Ausländerinnen/Ausländern
Antragstellung und Prüfung
Besonders Hochqualifizierte, die noch keine Arbeitgeberin/keinen Arbeitgeber in Österreich haben, können bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) ihres Heimatstaates bzw. des Staates, in dem sie niedergelassen sind, ein Aufenthaltsvisum zur Arbeitsuche in Österreich beantragen. Das Arbeitsuchevisum wird erteilt, wenn das Arbeitsmarktservice der Vertretungsbehörde bestätigt, dass die erforderlichen Punkte für die Zulassung erreicht sind (siehe dazu Kapitel "Besonders Hochqualifizierte" unten).
Besonders Hochqualifizierte, die ein Visum zur Arbeitsuche in Österreich erhalten haben, können bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland eine RWR-Karte beantragen, wenn sie – innerhalb des Geltungszeitraumes des Visums – ein Beschäftigungsangebot einer Arbeitgeberin/eines Arbeitgebers mit Sitz in Österreich auf Basis eines Arbeitsvertrags vorweisen. Die beabsichtigte Beschäftigung muss der Qualifikation der Antragstellerin/des Antragstellers entsprechen und adäquat entlohnt werden. Das Arbeitsmarktservice prüft und bestätigt, ob diese Kriterien erfüllt sind.
Fachkräfte in Mangelberufen und sonstige Schlüsselkräfte können eine RWR-Karte bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) im Ausland beantragen. Potenzielle Arbeitgeberinnen/potenzielle Arbeitgeber können den Antrag auf eine RWR-Karte auch für ihre zukünftigen Arbeitnehmerinnen/zukünftigen Arbeitnehmer bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, in Wien Magistratsabteilung 35) einbringen. Gemeinsam mit dem Antrag muss die beabsichtigte Arbeitgeberin/der beabsichtigte Arbeitgeber eine Erklärung über die Einhaltung der Beschäftigungsbedingungen vorlegen (Arbeitgebererklärung).
Antragstellerinnen/Antragsteller, die visumfrei nach Österreich einreisen dürfen, und ausländische Studienabsolventinnen/ausländische Studienabsolventen mit einer gültigen Aufenthaltsbestätigung können den Antrag auch direkt bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, in Wien Magistratsabteilung 35) einbringen. Diese leitet den Antrag an das Arbeitsmarktservice zur Prüfung und Bestätigung der Zulassungskriterien weiter.
Familienangehörige von besonders Hochqualifizierten, von Fachkräften und von Schlüsselkräften können bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland bzw. nach visumfreier Einreise bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, in Wien Magistratsabteilung 35) eine RWR-Karte plus beantragen.
Die RWR-Karten werden von den Aufenthaltsbehörden ausgestellt, wenn auch alle sonstigen allgemeinen Voraussetzungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erfüllt sind.
Besonders Hochqualifizierte
Drittstaatsangehörige Personen mit besonders hohen Qualifikationen haben folgende Möglichkeiten:
- Verfügen sie noch über keine potenzielle Arbeitgeberin/keinen potenziellen Arbeitgeber, können sie ein Aufenthaltsvisum für sechs Monate zur Arbeitssuche beantragen, wenn sie die erforderlichen Mindestpunkte nach folgendem Kriterienkatalog erreichen.
- Haben sie bereits ein Arbeitsplatzangebot, können sie bei Vorliegen der Voraussetzungen bei der österreichischen Vertretungsbehörde in ihrem Heimatstaat oder dem Staat, in dem sie niedergelassen sind, gleich eine Rot-Weiß-Rot-Karte für besonders Hochqualifizierte für 24 Monate beantragen. Auch die potenzielle Arbeitgeberin/der potenzielle Arbeitgeber kann den Antrag bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland (Landeshauptmann bzw. ermächtigte Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) einbringen.
Zulassungskriterien für besonders Hochqualifizierte |
Punkte |
Besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten |
maximal anrechenbare Punkte: 40 |
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer |
20 |
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30 |
|
40 |
Letztjähriges Bruttojahresgehalt in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt: 60.000 bis 70.000 Euro über 70.000 Euro |
25 30 |
Forschungs- oder Innovationstätigkeit (Patentanmeldungen, Publikationen) |
20 |
Auszeichnungen (anerkannte Preisträgerschaft) |
20 |
Berufserfahrung (ausbildungsadäquat oder in Führungsposition) |
maximal anrechenbare Punkte: 20 |
Berufserfahrung (pro Jahr) sechsmonatige Berufserfahrung in Österreich |
2 10 |
Sprachkenntnisse |
maximal anrechenbare Punkte: 10 |
Deutsch- oder Englischkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1-Niveau) |
5 |
Deutsch- oder Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2-Niveau) |
10 |
Alter |
maximal anrechenbare Punkte: 20 |
bis 35 Jahre bis 40 Jahre bis 45 Jahre |
20 15 10 |
Studium in Österreich |
maximal anrechenbare Punkte: 10 |
zweiter Studienabschnitt bzw. Hälfte der vorgeschriebenen ECTS-Anrechnungspunkte |
5 |
gesamtes Diplom- oder Bachelor- und Masterstudium |
10 |
Summe der maximal anrechenbaren Punkte: |
100 |
erforderliche Mindestpunkte: |
70 |
Hinweis
Für folgende Berufe und Ausbildungen genügen insgesamt 65 erreichte anstatt der sonst erforderlichen 70 Punkte, um ein Arbeitsuche-Visum bzw. eine Rot-Weiß-Rot Karte zu beantragen (Verordnung für die Zulassung Besonders Hochqualifizierter für das Jahr 2019):
1. Diplomingenieurinnen/Diplomingenieure für Starkstromtechnik2. Diplomingenieurinnen/Diplomingenieure für Maschinenbau
3. Diplomingenieurinnen/Diplomingenieure für Datenverarbeitung
4. Diplomingenieurinnen/Diplomingenieure für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik
5. Diplomingenieurinnen/Diplomingenieure soweit nicht anderweitig eingeordnet
6. Diplomingenieurinnen/Diplomingenieure für Wirtschaftswesen
7. Sozial-, Wirtschaftswissenschafterinnen/Sozial-, Wirtschaftswissenschafter, wissenschaftliche Statistikerinnen/Statistiker
8. Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhänder9. Ärztinnen/Ärzte
Besonders Hochqualifizierte, die über ein Visum zur Arbeitsuche verfügen, erhalten ohne weitere Arbeitsmarktprüfung eine RWR-Karte für 24 Monate, wenn sie innerhalb der Geltungsdauer dieses Visums eine Arbeitgeberin/einen Arbeitgeber namhaft machen, die/der ihnen eine ihrer Qualifikation entsprechende Beschäftigung auf Basis eines Arbeitsvertrags anbietet. Die RWR-Karte berechtigt zur Beschäftigung bei dieser Arbeitgeberin/diesem Arbeitgeber.
Besonders Hochqualifizierte mit einer RWR-Karte erhalten eine RWR-Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate zumindest 21 Monate entsprechend ihrer Qualifikation beschäftigt waren. Die Prüfung obliegt dem Arbeitsmarktservice.
Fachkräfte in Mangelberufen
Die Mangelberufe werden von der Bundesministerin für Arbeit im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Wirtschaft jährlich in einer Verordnung kundgemacht (Fachkräfteverordnung).
Welche Berufe als Mangelberufe festgelegt werden, hängt von der Entwicklung des Arbeitsmarktes in Österreich ab (bundesweite Mangelberufsliste 2020; regionale Mangelberufsliste 2020).
Drittstaatsangehörige Fachkräfte erhalten ohne Arbeitsmarktprüfung eine RWR-Karte für 24 Monate, wenn sie
- eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf laut Verordnung nachweisen können,
- ein verbindliches Arbeitsplatzangebot in Österreich haben und das Unternehmen bereit ist, ihnen das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zu bezahlen (im Falle einer betriebsüblichen Überzahlung ist auch diese zu gewähren) und
- die erforderlichen 55 Mindestpunkte nach folgendem Kriterienkatalog erreichen:
Zulassungskriterien für Fachkräfte |
Punkte |
Qualifikation |
maximal anrechenbare Punkte: 30 |
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf |
20 |
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 |
25 |
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer |
30 |
ausbildungsadäquate Berufserfahrung |
maximal anrechenbare Punkte: 20 |
Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) |
2 4 |
Deutschkenntnisse |
maximal anrechenbare Punkte: 15 |
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1-Niveau) |
5 |
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2-Niveau) |
10 |
Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1-Niveau) | 15 |
Englischkenntnisse | maximal anrechenbare Punkte: 10 |
Englischkenntnisse zur vertiefenden elementaren Sprachanwendung (A2-Niveau) | 5 |
Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1-Niveau) | 10 |
Alter |
maximal anrechenbare Punkte: 15 |
bis 30 Jahre bis 40 Jahre |
15 10 |
Summe der maximal anrechenbaren Punkte: |
90 |
erforderliche Mindestpunkte: |
55 |
Die RWR-Karte berechtigt zur Beschäftigung bei der im Antrag angegebenen Arbeitgeberin/dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Fachkraft das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt – und im Falle einer betriebsüblichen Überzahlung auch diese – zu gewähren.
Fachkräfte mit einer RWR-Karte erhalten eine RWR-Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate zumindest 21 Monate in einem Mangelberuf beschäftigt waren.
Sonstige Schlüsselkräfte
Drittstaatsangehörige, die auf Grund ihrer Qualifikationen eine Stelle als Schlüsselkraft in einem Unternehmen einnehmen sollen, können eine RWR-Karte für 24 Monate erhalten, wenn sie
- die erforderlichen 55 Mindestpunkte nach unten stehendem Kriterienkatalog erreichen,
- von der beabsichtigten Arbeitgeberin/dem beabsichtigten Arbeitgeber das gesetzlich festgelegte Mindestbruttoentgelt erhalten:
- für unter 30-Jährige: 50 Prozent der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2020: 2.685 Euro brutto/Monat), zuzüglich Sonderzahlungen
- für über 30-Jährige: 60 Prozent der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2020: 3.222 Euro brutto/Monat), zuzüglich Sonderzahlungen
- und das Arbeitsmarktservice der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber keine gleich qualifizierten inländischen oder am Arbeitsmarkt bereits integrierten ausländischen Arbeitskräfte, die beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, vermitteln kann (Arbeitsmarktprüfung).
Es gelten im Wesentlichen die gleichen Kriterien wie bei den Fachkräften. Schlüsselkräfte, die über spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten verfügen (z.B. Musikerinnen/Musiker, Designerinnen/Designer, Profisportlerinnen/Profisportler), müssen keinen formellen Bildungsabschluss nachweisen. Profisportlerinnen/Profisportler und Profisporttrainerinnen/Profisporttrainer erhalten 20 Bonuspunkte.
Zulassungskriterien für Schlüsselkräfte |
Punkte |
Qualifikation |
maximal anrechenbare Punkte: 30 |
abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung |
20 |
allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs 1 des Universitätsgesetzes 2002 |
25 |
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer |
30 |
ausbildungsadäquate Berufserfahrung |
maximal anrechenbare Punkte: 20 |
Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) |
2 4 |
Deutschkenntnisse |
maximal anrechenbare Punkte: 15 |
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1-Niveau) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2-Niveau) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1-Niveau) |
5 10 15 |
Englischkenntnisse Englischkenntnisse zur vertiefenden elementaren Sprachanwendung (A2-Niveau) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1-Niveau) |
maximal anrechenbare Punkte: 10 5 10 |
Alter |
maximal anrechenbare Punkte: 15 |
bis 30 Jahre bis 40 Jahre |
15 10 |
Summe der maximal anrechenbaren Punkte: Zusatzpunkte für Profisportlerinnen/Profisportler und Profisporttrainerinnen/Profitrainer |
90 20 |
erforderliche Mindestpunkte: |
55 |
Schlüsselkräfte mit einer RWR-Karte erhalten eine RWR-Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate zumindest 21 Monate als Schlüsselkraft beschäftigt waren.
Studienabsolventinnen/Studienabsolventen
Drittstaatsangehörige, die
- ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt,
- ein Bachelorstudium
- ein Masterstudium oder
- ein PhD- bzw. ein Doktoratsstudium
an einer österreichischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben, können ihre Aufenthaltsbewilligung "Studierende" bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, in Wien Magistratsabteilung 35) um weitere zwölf Monate zur Arbeitsuche in Österreich verlängern lassen. Diese Bestätigung ist rechtzeitig vor Auslaufen der Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde zu beantragen.
Können sie innerhalb dieses Zeitraums ein ihrem Ausbildungsniveau entsprechendes Beschäftigungsangebot einer konkreten Arbeitgeberin/eines konkreten Arbeitgebers auf Basis eines Arbeitsvertrags nachweisen, erhalten sie eine RWR-Karte für 24 Monate ohne Arbeitsmarktprüfung, wenn ihnen die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber das für inländische Studienabsolventinnen/Studienabsolventen (Berufseinsteigerinnen/Berufseinsteiger) ortsübliche monatliche Mindestbruttoentgelt, mindestens jedoch 45 Prozent der ASVG Höchstbeitragsgrundlage (2020: 2.416,50 Euro) zuzüglich Sonderzahlungen, zahlt. Die RWR-Karte berechtigt zur Beschäftigung bei dieser Arbeitgeberin/diesem Arbeitgeber.
Eine Kriterienprüfung nach einem Punktesystem ist nicht vorgesehen.
Zulassungskriterien für Studienabsolventinnen/Studienabsolventen
- Qualifikation
- Erfolgreiche Absolvierung eines Diplomstudiums zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt, eines Bachelorstudiums, eines Masterstudiums oder eines PhD- bzw. Doktoratsstudiums an einer österreichischen Universität oder Fachhochschule
- Ausbildungsadäquate Beschäftigung
- Monatliches Mindestbruttoentgelt von 45 Prozent der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2020: 2.416,50 Euro) zuzüglich Sonderzahlungen
Studienabsolventinnen/Studienabsolventen mit einer RWR-Karte erhalten eine RWR-Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate zumindest 21 Monate ihrem Ausbildungsniveau entsprechend beschäftigt waren.
Familiennachzug
Alle Schlüsselkräfte, Fachkräfte und Studienabsolventinnen/Studienabsolventen, die eine RWR-Karte erhalten, und alle in Österreich bereits dauerhaft niedergelassenen Drittstaatsangehörigen können ihre Ehegattinnen/Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen/Partner und Kinder bis 18 Jahre (Familiennachzug/Kernfamilie) mitnehmen/nachholen, wenn diese vor der Einreise Deutschkenntnisse auf A1-Niveau des europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweisen können und ein ausreichendes Familieneinkommen für den Lebensunterhalt gesichert ist (Ausnahme: Familienangehörige von Hochqualifizierten und Inhaberinnen/Inhabern einer Blauen Karte EU) müssen keine Deutschkenntnisse nachweisen).
Die Familienangehörigen von Inhaberinnen/Inhabern einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" oder einer "Blauen Karte EU" und von Österreichern/Österreicherinnen und Forschern erhalten eine RWR-Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang und können so von Anfang an durch eigene Erwerbstätigkeit am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben in Österreich teilhaben.
Der Familiennachzug von Österreicherinnen/Österreichern erhält bei Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen den "Aufenthaltstitel – Familienangehöriger" mit freiem Arbeitsmarktzugang.
Für die Familienangehörigen von Inhaberinnen/Inhabern einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" oder einer "Blauen Karte EU" und von Österreicherinnen/Österreichern und Forscherinnen/Forschern bestehen keine Quoten. Für den Familiennachzug der bereits auf Dauer niedergelassenen Ausländerinnen/Ausländer werden in der Niederlassungsverordnung der Bundesregierung jährlich Quoten festgelegt.
Familiennachzug |
|||||
von Inhaberinnen/ Inhabern einer Blauen Karte EU |
von Hoch-qualifizierten |
von Fach- und Schlüsselkräften |
von Studien-absolventinnen/ |
von Österreicherinnen/ |
von bereits Niedergelassenen |
keine Quoten |
Quotenpflicht |
||||
RWR-Karte-plus mit freiem Arbeitsmarktzugang |
RWR-Karte-plus mit freiem Arbeitsmarktzugang |
RWR-Karte-plus mit freiem Arbeitsmarktzugang |
RWR-Karte-plus mit freiem Arbeitsmarktzugang |
Aufenthaltstitel Familien-angehöriger mit freiem Arbeitsmarktzugang |
Niederlassungsbewilligung |
kein Deutsch vor Zuzug |
Nachweis von Deutschkenntnissen auf A1 Niveau vor Zuzug |
Anwärter auf eine Blaue Karte EU
Voraussetzungen für den Erhalt einer Blauen Karte EU:
- Abschluss eines Hochschulstudiums mit dreijähriger Mindeststudiendauer
- Ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für mindestens ein Jahr in Österreich, bei dem die Beschäftigung der Ausbildung entspricht
- Ein gebotenes Jahresgehalt, das mindestens das 1,5-fache des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts von Vollbeschäftigten beträgt (im Jahr 2020: 63.672 Euro Bruttojahresgehalt, das sind rund 4.548 Euro brutto/Monat zuzüglich Sonderzahlungen)
- Beim Arbeitsmarktservice dürfen keine gleich qualifizierten inländischen oder am Arbeitsmarkt bereits integrierten ausländischen Arbeitskräfte vorgemerkt sein, die der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vom Arbeitsmarktservice vermittelt werden können (Arbeitsmarktprüfung)
Die Blaue Karte EU wird für zwei Jahre ausgestellt.
Inhaberinnen/Inhaber einer Blauen Karte EU erhalten eine RWR-Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate zumindest 21 Monate ihrer Qualifikation entsprechend beschäftigt waren.
Potenzielle Arbeitgeberinnen/potenzielle Arbeitgeber können auch die Blaue Karte EU für ihre zukünftigen Arbeitnehmerinnen/zukünftigen Arbeitnehmer bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland (Landeshauptfrau/Landeshauptmann bzw. ermächtigte Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) beantragen.
Die Familienangehörigen von Inhaberinnen/Inhabern einer Blauen Karte EU erhalten eine quotenfreie RWR-Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Nähere Informationen finden Sie auf dem Migrationsportal der österreichischen Bundesregierung.
Weiterführende Links
- Punkterechner (Migrationsportal)
- Fachkräfte in Mangelberufen (Migrationsportal)
- Bundesweite Mangelberufsliste 2020 (Migrationsportal)
- Regionale Mangelberufsliste 2020 (Migrationsportal)
- Informationen zur Rot-Weiß-Rot-Karte (Migrationsportal)
- Familienzusammenführung (Migrationsportal)
- Formulare (Migrationsportal)
- Arbeitsmarktservice Österreich
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend