Wissenschaftler und Forscher
Ausländerinnen/Ausländer in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen sind hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeiten in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst vom Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ausgenommen und können bewilligungsfrei eine wissenschaftliche Beschäftigung aufnehmen.
Als wissenschaftliche Tätigkeiten gelten nicht:
- rein pädagogische und administrative Tätigkeiten in wissenschaftlichen Einrichtungen (wie zB das Sammeln von Unterlagen und Forschungsergebnissen für andere),
- künstlerische Tätigkeiten in Kustgewerbebetrieben oder bei künstlerischen Veranstaltungen wie Variete-, Tanz- und Zirkusvorstellungen udgl oder die Vermittlung von Künstlerinnen/Künstlern und
- Qualitätsprüfungen und reine Labortätigkeiten ohne wissenschaftliche Anforderungen
Weitere Informationen, wie auch zur Einreise und Aufenthalt für Forscherinnen/Forscher, finden Sie auf der Webseite der Agentur für Bildung und Internationalisierung (→ OeAD).
International anerkannte Forscher
Sie können auch ihre Ehegattinnen/Ehegatten und Kinder nach Österreich mitnehmen. Diese sind ebenfalls vom AuslBG ausgenommen und können jede Beschäftigung bewilligungsfrei ausüben, solange die Angehörigeneigenschaft besteht. Sie erhalten eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus".
Hinweis
Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates einer AG gelten von vornherein nicht als Arbeitskräfte und fallen nicht unter das AuslBG.
Weiterführende Links
- Informationen für ausländische Forscherinnen und Forscher in Österreich (→ BMI)
- Aufenthalt von Forschern, Gastvortragenden und Wissenschaftlern über sechs Monate (→ Österreichischer Austauschdienst)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft