Allgemeine Befugnisse
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Überwachung
Der Betriebsrat hat das Recht, die Einhaltung der die Arbeitnehmerinnen/die Arbeitnehmer des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen. In diesem Zusammenhang hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber dem Betriebsrat Einsicht in die betriebsinternen Aufzeichnungen über die Arbeitnehmerinnen/die Arbeitnehmer; (z.B. Lohn- und Gehaltslisten, Personalaufzeichnungen) zu gewähren.
Weiters hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber den Betriebsrat
- von jedem Arbeitsunfall unverzüglich in Kenntnis zu setzen,
- zu Betriebsbesichtigungen im Zuge von behördlichen Verfahren und Betriebsbesichtigungen durch die Arbeitsinspektion beizuziehen,
- den Betriebsrat von anberaumten Verhandlungen und dem Eintreffen der behördlichen Organe zu verständigen.
Intervention
Der Betriebsrat hat das Recht in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer berühren, bei der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen zu beantragen und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen. Der Betriebsrat ist berechtigt, Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, der betrieblichen Ausbildung, zur Verhütung von Unfällen und zur menschengerechten Arbeitsgestaltung zu erstatten.
Allgemeine Information
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat auf dessen Verlangen über alle Angelegenheiten, welche die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Interessen der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer des Betriebes berühren, Auskunft zu erteilen.
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat über die automationsunterstützte Verarbeitung von personenbezogenen Arbeitnehmerdaten zu informieren und ihm die Überprüfung der Grundlagen zu ermöglichen.
Beratung
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen des Betriebsrates monatlich, gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten, allgemeine Grundsätze der Betriebsführung in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen abzuhalten und ihn dabei über wichtige Angelegenheiten zu informieren. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen die zur Beratung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
Arbeitsschutz
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes insbesondere
- den Betriebsrat rechtzeitig zu informieren,
- ihn rechtzeitig anzuhören,
- mit ihm darüber zu beraten und
- ihm Zugang zu einschlägigen Dokumenten, Aufzeichnungen und Berichten zu gewähren.
Weiters hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern zu beraten.
Betriebliche Frauenförderung sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat im Rahmen der allgemeinen Beratung auch Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung bzw. der Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf zu beraten. Der Betriebsrat hat das Recht, Vorschläge in diesen Angelegenheiten zu erstatten und Maßnahmen zu beantragen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über diese Vorschläge und Anträge zu beraten.
Betroffene Unternehmen
Unternehmen mit Betriebsrat
Fristen
Die Fristen sind unterschiedlich und ergeben sich aus den einzelnen Verpflichtungen.
Rechtsgrundlagen
§§ 89 bis 92b Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
Experteninformation
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft