Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Personelles Informationsrecht
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.
Einstellung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat jede erfolgte Einstellung einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat Angaben über die vorgesehene Verwendung und Einstufung, den Lohn oder Gehalt sowie eine allfällige vereinbarte Probezeit oder Befristung des Arbeitsverhältnisses zu enthalten.
Versetzungen
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die dauernde Einreihung einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen ist darüber zu beraten. Ist mit der Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden, bedarf sie zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates.
Beförderungen
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat die beabsichtigte Beförderung einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers dem Betriebsrat ehest möglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten.
Kündigungen
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat vor jeder Kündigung einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb einer Woche hierzu Stellung nehmen kann. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem innerhalb der Stellungnahmefrist über die Kündigung zu beraten.
Entlassungen
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über jede Entlassung einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers unverzüglich zu verständigen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten.
Betroffene Unternehmen
Unternehmen mit Betriebsrat
Fristen
Die Fristen sind unterschiedlich und ergeben sich aus den einzelnen Verpflichtungen.
Rechtsgrundlagen
§§ 98 bis 106 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft