Betriebsrat

In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind Organe der Arbeitnehmerschaft, insbesondere Betriebsräte zu errichten.Für die Mitglieder des Betriebsrates besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Wählt die Belegschaft keinen Betriebsrat, sind daran keine Rechtsfolgen geknüpft. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber darf aber die Wahl eines Betriebsrates in keiner Weise behindern.

Ansprechperson für die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber ist die/der Betriebsratsvorsitzende oder die Stellvertretung.

Arbeiten in einem Betrieb dauernd sowohl mindestens fünf stimmberechtigte Arbeiterinnen/Arbeiter und als auch mindestens fünf stimmberechtigte Angestellte, sind in der Regel getrennte Betriebsräte zu wählen. Beide Betriebsräte zusammen bilden den Betriebsausschuss.

Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, muss ein Zentralbetriebsrat errichtet werden. Dieser muss von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen errichteten Betriebsräte gewählt werden. In Konzernen kann eine Konzernvertretung gebildet werden.

Den Mitgliedern des Betriebsrates muss die erforderliche Zeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben freigegeben werden. Für diese Zeit muss das Entgelt fortgezahlt werden.

Außerdem müssen auf Antrag des Betriebsrates,

  • in Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmenden ein Mitglied des Betriebsrates,
  • in Betrieben mit mehr als 700 Arbeitnehmenden zwei Mitglieder,
  • In Betrieben mit mehr als 3000 Arbeitnehmenden drei Mitglieder und je weitere 3000 Arbeitnehmende ein weiteres Mitglied

zur Gänze freigestellt werden.

Überwachung

Der Betriebsrat hat das Recht, die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu überwachen, die die Belegschaft betreffen. In diesem Zusammenhang hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber dem Betriebsrat Einsicht in die betriebsinternen Aufzeichnungen über die Arbeitnehmenden zu gewähren (z.B. Lohn- und Gehaltslisten, Personalaufzeichnungen).

Weiters hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber den Betriebsrat

  • von jedem Arbeitsunfall unverzüglich in Kenntnis zu setzen,
  • zu Betriebsbesichtigungen im Zuge von behördlichen Verfahren und Betriebsbesichtigungen durch die Arbeitsinspektion beizuziehen,
  • den Betriebsrat von anberaumten Verhandlungen und dem Eintreffen der behördlichen Organe zu verständigen.

Intervention

Der Betriebsrat hat das Recht in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Belegschaft berühren, bei der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen zu beantragen und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen. Der Betriebsrat ist berechtigt, Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, der betrieblichen Ausbildung, zur Verhütung von Unfällen und zur menschengerechten Arbeitsgestaltung zu erstatten.

Allgemeine Information

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat auf dessen Verlangen über alle Angelegenheiten, welche die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Interessen der Belegschaft berühren, Auskunft zu erteilen.

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat über die automationsunterstützte Verarbeitung von personenbezogenen Arbeitnehmerdaten zu informieren und ihm die Überprüfung der Grundlagen zu ermöglichen.

Beratung

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat mindestens vierteljährlich gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten, allgemeine Grundsätze der Betriebsführung in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen abzuhalten. Auf Verlangen des Betriebsrates haben die Beratungen monatlich zu erfolgen. Der Betriebsrat ist dabei über wichtige Angelegenheiten zu informieren und auf Verlangen die zur Beratung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

Arbeitsschutz

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes insbesondere

  • den Betriebsrat rechtzeitig zu informieren,
  • ihn rechtzeitig anzuhören,
  • mit ihm darüber zu beraten und
  • ihm Zugang zu einschlägigen Dokumenten, Aufzeichnungen und Berichten zu gewähren.

Weiters hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern zu beraten.

Betriebliche Frauenförderung sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat im Rahmen der allgemeinen Beratung auch Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung bzw. der Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf zu beraten. Der Betriebsrat hat das Recht, Vorschläge in diesen Angelegenheiten zu erstatten und Maßnahmen zu beantragen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über diese Vorschläge und Anträge zu beraten.

Fristen

Die Fristen sind unterschiedlich und ergeben sich aus den einzelnen Verpflichtungen.

Personelles Informationsrecht

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Arbeit und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.

Einstellung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat jede erfolgte Einstellung einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat Angaben über die vorgesehene Verwendung und Einstufung, den Lohn oder Gehalt sowie eine allfällige vereinbarte Probezeit oder Befristung des Arbeitsverhältnisses zu enthalten.

Versetzungen

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die dauernde Einreihung einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen ist darüber zu beraten. Ist mit der Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden, bedarf sie zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates.

Beförderungen

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat die beabsichtigte Beförderung einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers dem Betriebsrat ehest möglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten.

Kündigungen

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat vor jeder Kündigung den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb einer Woche hierzu Stellung nehmen kann. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem innerhalb der Stellungnahmefrist über die Kündigung zu beraten.

Entlassungen

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über jede Entlassung unverzüglich zu verständigen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten.

Fristen

Die Fristen sind unterschiedlich und ergeben sich aus den einzelnen Verpflichtungen.

Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über geplante Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung zu informieren. Der Betriebsrat hat das Recht, Vorschläge in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung, Schulung und Umschulung zu erstatten und Maßnahmen zu beantragen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über diese Vorschläge und Anträge zu beraten.

Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen

Der Betriebsrat hat das Recht, an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtungen teilzunehmen.

Fristen

Information über Ausbildung und Schulung zum ehest möglichen Zeitpunkt

Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die wirtschaftliche Lage einschließlich der finanziellen Lage des Betriebes sowie über deren voraussichtliche Entwicklung, über die Art und den Umfang der Erzeugung, den Auftragsstand, den mengen- und wertmäßigen Absatz, die Investitionsvorhaben sowie über sonstige geplante Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes zu informieren.

Auf Verlangen des Betriebsrates ist mit ihm über diese Information zu beraten. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Mitwirkung bei Betriebsänderungen

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen so rechtzeitig und so umfassend zu informieren, dass der Betriebsrat einerseits eine Stellungnahme erarbeiten kann und über die Gestaltung der Betriebsänderung noch zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin/Arbeitgeber beraten werden kann.

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Betriebsrat ( ÖGB)

Letzte Aktualisierung: 11. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Bewerten Sie diese Seite und geben Sie uns Tipps, wie wir sie noch besser gestalten können.