Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten

Allgemeine Informationen

Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über geplante Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung zu informieren. Der Betriebsrat hat das Recht, Vorschläge in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung, Schulung und Umschulung zu erstatten und Maßnahmen zu beantragen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über diese Vorschläge und Anträge zu beraten.

Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen

Der Betriebsrat hat das Recht, an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtungen teilzunehmen.

Betroffene Unternehmen

Unternehmen mit Betriebsrat

Fristen

Information über Ausbildung und Schulung zum ehest möglichen Zeitpunkt

Rechtsgrundlagen

§§ 94, 95 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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