Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über geplante Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung zu informieren. Der Betriebsrat hat das Recht, Vorschläge in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung, Schulung und Umschulung zu erstatten und Maßnahmen zu beantragen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über diese Vorschläge und Anträge zu beraten.
Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
Der Betriebsrat hat das Recht, an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtungen teilzunehmen.
Betroffene Unternehmen
Unternehmen mit Betriebsrat
Achtung
Diese Regelungen gelten für alle in Österreich ansässigenUnternehmerinnen/Unternehmer.
Fristen
Information über Ausbildung und Schulung zum ehest möglichen Zeitpunkt
Rechtsgrundlagen
- §§ 94, 95 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend