Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die wirtschaftliche Lage einschließlich der finanziellen Lage des Betriebes sowie über deren voraussichtliche Entwicklung, über die Art und den Umfang der Erzeugung, den Auftragsstand, den mengen- und wertmäßigen Absatz, die Investitionsvorhaben sowie über sonstige geplante Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes zu informieren. Auf Verlangen des Betriebsrates ist mit ihm über diese Information zu beraten. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Mitwirkung bei Betriebsänderungen
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen so rechtzeitig und so umfassend zu informieren, dass der Betriebsrat einerseits eine Stellungnahme erarbeiten kann und über die Gestaltung der Betriebsänderung noch zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin/Arbeitgeber beraten werden kann.
Betroffene Unternehmen
Unternehmen mit Betriebsrat
Rechtsgrundlagen
§§ 108 und 109 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft