Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

Allgemeine Informationen

Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die wirtschaftliche Lage einschließlich der finanziellen Lage des Betriebes sowie über deren voraussichtliche Entwicklung, über die Art und den Umfang der Erzeugung, den Auftragsstand, den mengen- und wertmäßigen Absatz, die Investitionsvorhaben sowie über sonstige geplante Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes zu informieren. Auf Verlangen des Betriebsrates ist mit ihm über diese Information zu beraten. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Mitwirkung bei Betriebsänderungen

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen so rechtzeitig und so umfassend zu informieren, dass der Betriebsrat einerseits eine Stellungnahme erarbeiten kann und über die Gestaltung der Betriebsänderung noch zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin/Arbeitgeber beraten werden kann.

Betroffene Unternehmen

Unternehmen mit Betriebsrat

Rechtsgrundlagen

§§ 108 und 109 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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