Dienstverhinderung

Eine Dienstverhinderung liegt vor, wenn Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer aus wichtigen persönlichen Gründen an ihrer Arbeit verhindert sind. Für diese Zeit sind Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bei vollem Entgeltbezug vom Dienst freigestellt. Eine Dienstverhinderung kann beispielsweise aus folgenden Gründen gegeben sein:

Es gibt auch sonstige persönliche Gründe, weswegen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer am Dienst verhindert sein können. Dabei haben sie pro Anlassfall eine verhältnismäßig kurze Zeit (in der Regel maximal eine Woche) Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Tipp

Die Dienstverhinderungsgründe mit Entgeltfortzahlung sind in der Regel in den Kollektivverträgen geregelt. Den jeweiligen Kollektivvertrag Ihrer Branche erhalten Sie bei ihrer Wirtschaftskammer.

Sonstige, wichtige persönliche Gründe können sein:

  • Hochzeit
  • Geburt eines Kindes (für den Vater)
  • Hochzeit oder Todesfall (von nahen Angehörigen)
  • Umzug
  • Vorladung zu Behörden
  • Arztbesuch

Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für sonstige Behördenwege gibt es nur, wenn diese während der Dienstzeit stattfinden müssen und nicht auf andere Weise (z.B. durch ein Telefonat) erledigt werden können.

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer können sich im Einzelfall – trotz Konkretisierung der Dienstverhinderungsgründe bzw. des zeitlichen Ausmaßes in ihrem Kollektivvertrag – auf die gesetzliche Regelung im Angestelltengesetz oder im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) berufen.

Im Rahmen der Pflegekarenz und Pflegeteilzeit haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Möglichkeit, mit ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber zu vereinbaren, das Arbeitsverhältnis zur Pflege oder Betreuung von nahen Angehörigen für eine gewisse Dauer zu karenzieren oder die Arbeitszeit unter bestimmten Rahmenbedingungen herabzusetzen. Dadurch wird eine Auszeit im aufrechten Arbeitsverhältnis ermöglicht, an die sich arbeitsrechtliche Folgen knüpfen. 

Ab 1. November 2023 haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf die Begleitung ihrer noch nicht 14-jährigen Kindern für die Dauer einer vom Sozialversicherungsträger bewilligten Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung (Anspruch auf Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt).

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Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 11. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft