Wiedereinstieg nach Elternkarenz

Nähere Informationen zu den Themen "Kinderbetreuung" und "Kinderbetreuungsbeihilfe" finden sich auf den Seiten von oesterreich.gv.at.

Rückkehr in den Betrieb nach der Karenz

Ein Anspruch auf Karenz besteht nur bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Dies bedeutet, dass die Arbeit spätestens am Tag des 2. Geburtstags des Kindes wieder angetreten werden muss. Eine Mitteilung des Dienstantrittes nach der Karenz ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, jedoch ratsam.

Weigert sich die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nach Ende der Karenz wieder zu beschäftigen, so sollte sie/er der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber beispielsweise in Form eines eingeschriebenen Briefes ihre/seine Arbeitsbereitschaft mitteilen.

Hinweis

Eine vorzeitige Beendigung der Karenz ist nur mit Zustimmung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers möglich, welche/welcher rechtzeitig von Ihrem Vorhaben informiert werden sollte.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Während der Karenz sowie bis vier Wochen nach deren Ende besteht Kündigungsschutz und Entlassungsschutz. Eine Kündigung und Entlassung kann in dieser Zeit nur mit der Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes erfolgen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann erst nach Ablauf der vierwöchigen Behaltefrist eine Kündigung rechtswirksam aussprechen.

Recht auf die gleichen Arbeitsbedingungen wie vor der Karenz

Nach der Karenz ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer mit der gleichen Verwendung weiter zu beschäftigen, für die sie/er vertraglich aufgenommen und tatsächlich eingesetzt wurde.

Ist eine Beschäftigung am alten Arbeitsplatz nicht möglich, so muss eine gleichwertige, vertragskonforme Tätigkeit angeboten werden. Kommt es dennoch zu einer Änderung des Arbeitsortes oder der vertraglich vereinbarten Tätigkeit, nehmen Sie umgehend mit der zuständigen Arbeiterkammer Kontakt auf. Es ist allerdings ratsam, die Arbeit dennoch unter ausdrücklichem Protest vorerst anzutreten.

Entgelt

Es darf zu keiner Verringerung des Entgelts kommen, auch wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer eine andere Beschäftigung zugeteilt bekommt.

Arbeitszeit

Die laut Arbeitsvertrag vereinbarte bzw. tatsächliche Arbeitszeit ist nach der Karenz einzuhalten, es sei denn, Sie beabsichtigen eine Elternteilzeit.

Anrechnung der Karenz auf die Dienstzeit

Die erste Karenz im Dienstverhältnis (für Geburten nach dem 31. Dezember 1992) wird im Ausmaß von maximal zehn Monaten auf die Dauer der Kündigungsfrist, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das Urlaubsausmaß angerechnet.

Günstigere Anrechnungsbestimmungen können Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung vorsehen.

Urlaubsanspruch nach der Karenz

Nach der Karenz gebührt ein anteilsmäßiger Urlaubsanspruch ab dem Wiedereintritt bis zum Ende des Urlaubsjahres. Urlaubsansprüche, die aus dem Urlaubsjahr, in dem die Karenz angetreten wurde, stammen, werden ebenso aliquotiert.

Die Verjährungsfrist für den Urlaubsanspruch verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Elternkarenz um den Zeitraum der Karenz.

Hinweis

Durch die Karenz kommt es zu keiner Änderung des Urlaubsjahres.

Sonderzahlung

Weihnachtsremuneration (= Weihnachtsgeld) und Urlaubszuschuss entstehen nach der Rückkehr in den Betrieb für das Kalenderjahr anteilsmäßig. Die Fälligkeit richtet sich nach dem Kollektivvertrag bzw. einer günstigeren vertraglichen Vereinbarung.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 18. Juli 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft