Öffi-Ticket – Steuerfreie Wochen-, Monats- und Jahreskarten für Mitarbeiter
Allgemeine Informationen
Seit 1. Juli 2021 können Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen/ihren Mitarbeitern eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel nicht steuerpflichtig zur Verfügung stellen oder die Kosten dafür nicht steuerpflichtig ersetzen.
Die Kosten für das Öffi-Ticket können komplett vom Unternehmen übernommen werden, es ist aber auch eine nur anteilige Kostenübernahme möglich. Ein solcher Zuschuss zum Öffi-Ticket kann mit dem Gehalt ausbezahlt werden.
Unterschied zum Jobticket
Mit dem sogenannten "Jobticket" konnte das Unternehmen seinen Mitarbeiterinnen/seinen Mitarbeitern ausschließlich für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Streckenkarte nicht steuerpflichtig zur Verfügung stellen. Mit dem "Öffi-Ticket" können nunmehr die Kosten für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten von öffentlichen Verkehrsmitteln steuerfrei ersetzt werden, sobald diese zumindest am Wohn- oder Arbeitsort der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter gültig sind.
Keine Steuerpflicht als Arbeitslohn
Wird das Öffi-Ticket vom Unternehmen zur Verfügung gestellt, ist es für die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter sachbezugsfrei, d.h. dass der Sachbezug die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer, die SV-Beiträge und die Lohnnebenkosten (DB, DZ und KommSt) nicht erhöht.
Werden die Kosten für das Öffi-Ticket vom Unternehmen (teilweise) ersetzt, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Die Übernahme der Kosten stellt jedoch steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn diese anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet wird (Gehaltsumwandlung).
Für das Unternehmen sind die Kosten Betriebsausgaben.
Voraussetzungen
Die Übernahme der Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein öffentliches Verkehrsmittel (Massenbeförderungsmittel) ist begünstigt, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters gültig ist. Die Karte kann für Dienstreisen, aber auch für Wege zum Arbeitsplatz und in der Freizeit verwendet werden.
Die Begünstigung setzt voraus, dass die Tickets für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraumes gelten. Einzelfahrscheine und Tageskarten sind daher nicht begünstigt. Das sogenannte "Klimaticket (→ oesterreich.gv.at)" ist beispielsweise von der Begünstigung umfasst, vorausgesetzt der Wohn- oder Arbeitsort liegt im Inland.
Weiters muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einen Nachweis über den Kauf des Öffi-Tickets zum Lohnkonto der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters geben. Als Nachweis gilt eine Kopie der Karte oder die Rechnung des Verkehrsunternehmens.
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter können auch übertragbare Fahrkarten kaufen. Wenn dafür allerdings Zusatzkosten anfallen, sind nur jene Kosten begünstigt, die für eine nicht übertragbare Karte zu leisten sind.
Neben dem Neukauf von Wochen-, Monats- oder Jahreskarten ist auch die Verlängerung des Gültigkeitszeitraums von Tickets (insbesondere von Jahreskarten) nach dem 30. Juni 2021 begünstigt.
Öffi-Ticket und Pendlerpauschale
Neuregelung ab 1. Jänner 2023
Nutzt eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter das Öffi-Ticket, verringert sich das Pendlerpauschale um die vom Unternehmen getragenen Kosten, d.h. dass das Pendlerpauschale zunächst für die gesamte Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berechnet wird. Von diesem errechneten Pendlerpauschale ist jener Betrag, der vom Unternehmen für das Öffi-Ticket zugewendet wird, abzuziehen. Der Wert eines für mehrere Monate gültigen Tickets ist dabei gleichmäßig auf die Monate der Gültigkeit zu verteilen.
Rechtslage bis 31. Dezember 2022
Bis Ende des Jahres 2022 kann nur für jene Strecke ein Pendlerpauschale steuerlich beantragt werden, die nicht vom Öffi-Ticket erfasst ist.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei noch gültiger Jahreskarte
Ist die Jahreskarte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch gültig und wurden Kosten für einen Gültigkeitszeitraum nach der Beendigung von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber übernommen, ist der Kostenersatz anteilig zu versteuern. Die anteiligen Kosten müssen dem weiteren Gültigkeitszeitraum entsprechen und sind als Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis im Kalendermonat der Beendigung steuerlich zu berücksichtigen.
Da das Unternehmen das Kostenrisiko beim Jobwechsel von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern trägt, ist es ratsam, eine Regelung für das Ausscheiden von Beschäftigen aus dem Unternehmen zu vereinbaren. Eventuell bietet das Beförderungsunternehmen auf Kulanzbasis ein Sonderkündigungsrecht für die Jahreskarte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an.
Weiterführende Links
Kostenübernahme für Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel durch den Arbeitgeber (→ BMF)
Rechtsgrundlagen
§ 26 Z 5 Einkommensteuergesetz (EStG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen