Gleichbehandlung
Aktuelle Informationen über Gleichbehandlung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Diskriminierung, Rechtsfolgen etc.
Information für Einsteiger
Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch in Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen.
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss nicht nur jede Ungleichbehandlung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vermeiden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss auch alle zumutbare Maßnahmen treffen, um eine Diskriminierung durch dritte Personen wie Kolleginnen/Kollegen oder Kundinnen/Kunden zu unterbinden. Ein häufiger Anwendungsfall für diese Verpflichtung ist die sexuelle Belästigung.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die ihr Recht auf Gleichbehandlung durchsetzen wollen, dürfen deswegen nicht benachteiligt werde. Dies gilt auch für Zeuginnen/Zeugen.
Erfasst sind neben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern auch Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie arbeitnehmerähnliche Personen.
Hinweis
Nach den Förderungsrichtlinien des Bundes können Förderungen nur an Unternehmen vergeben werden, die das Gleichbehandlungsgesetz einhalten.
Das Gleichbehandlungsgesetz enthält verschiedene Diskriminierungstatbestände und sieht für Unternehmen ab einer bestimmten Größe einen Einkommensbericht vor.
Weiterführende Links
- USP-Redaktion
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft