Arbeitnehmervertretung

Die Interessen von Arbeitnehmenden werden einerseits durch betriebliche Arbeitnehmervertretungen (Betriebsräte) andererseits durch überbetriebliche Arbeitnehmervertretungen, das sind Gewerkschaften und Arbeiterkammern, vertreten.

Die Gewerkschaften

Die Gewerkschaften sind im Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB) organisiert. Es gibt neun Landesorganisationen. Sie vertreten die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Arbeitnehmenden gegenüber den Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern, dem Staat und den politischen Parteien.

  • Die Mitgliedschaft zur Gewerkschaft ist freiwillig und muss beantragt werden
  • Gewerkschaftsbeiträge werden monatlich direkt vom Lohn oder Gehalt abgezogen
  • Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gewerkschaft ist abhängig von der beruflichen Tätigkeit und der Zugehörigkeit zu einer Branche

Zu den wesentlichen Aufgaben gehören

  • Verhandlung von Kollektivverträgen
  • Überbetriebliche Mitbestimmung im Rahmen der Wirtschafts- und Sozialpartnerschaft
  • Rechtliche Beratung der Mitglieder

Die Arbeiterkammern

Die Arbeiterkammern übernehmen die gesetzlich verpflichtende Interessenvertretung der Arbeitnehmenden in Österreich. Die neun Arbeiterkammern – jeweils auf Ebene eines Bundeslandes – werden in der Bundesarbeitskammer zusammengefasst. Sie vertritt ebenso wie die Gewerkschaft die sozialen, wirtschaftlichen und politischen Interessen der Arbeitnehmenden gegenüber Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern, Staat und Parteien.

  • Die Mitgliedschaft ist eine gesetzlich festgelegte Pflichtmitgliedschaft.
  • Der Arbeiterkammerbeitrag, die sogenannte Arbeiterkammerumlage, wird automatisch von Lohn und Gehalt abgezogen und beträgt 0,5 Prozent des Bruttolohns.

Zu den wesentlichen Services gehören

  • Arbeitsrechtliche Beratung
  • Rechtsvertretung vor dem Arbeits- und Sozialgericht
  • Beratung bei Sozialversicherungs-, Lohnverrechnungs- und Steuerfragen sowie Konsumentenschutz

Hinweis

In Wien ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien für arbeits- und sozialgerichtliche Streitigkeiten zuständig. In den Bundesländern entscheiden darüber die Landesgerichte in erster Instanz. Zu den Arbeitsrechtssachen zählen beispielsweise Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern und Arbeitnehmenden im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder mit dessen Anbahnung.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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