Ausbildung im Lehrbetrieb – Allgemeines
Ausbildungsberechtigung
Ausbildungsberechtigt sind Inhaberinnen/Inhaber eines Gewerbes oder eines im Berufsausbildungsgesetz genannten Betriebes bzw. einer Einrichtung. Zu diesen Einrichtungen gehören beispielsweise Sozialversicherungsträger, Apotheken, Vereine sowie Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker, Notarinnen/Notare, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Ärztinnen/Ärzte und sonstige juristische Personen, sofern die Ausbildung von Lehrlingen nicht den Hauptzweck darstellt.
Der Lehrbetrieb selbst muss so eingerichtet sein und geführt werden, dass dem Lehrling alle für den jeweiligen Lehrberuf vorgeschriebenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen vermittelt werden können.
Erstmaliges Ausbilden von Lehrlingen
Ob ein Betrieb die Anforderungen an einen Lehrbetrieb erfüllt, wird durch die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer unter Beteiligung der Arbeiterkammer des jeweiligen Bundeslandes in einem Feststellungsverfahren vor dem erstmaligen Ausbilden von Lehrlingen in einem bestimmten Lehrberuf überprüft.
Ausbildungsverbund
Nach dem Verfahren zur Feststellung der Eignung für die Lehrlingsausbildung wird von der Lehrlingsstelle ein Bescheid ausgestellt, der dem Unternehmen die Ausbildung in vollem Umfang genehmigt oder aber den Abschluss eines Ausbildungsverbundes für jene Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen vorschreibt, die im Betrieb nicht vermittelt werden können. In diesem Fall muss der Lehrbetrieb die jeweilige ergänzende Ausbildung an einen Partnerbetrieb oder eine Kursmaßnahme "auslagern".
Ausbilder
Lehrberechtigte können die Ausbildung der Lehrlinge selbst durchführen oder diese Aufgabe anderen Personen (Ausbilderinnen/Ausbildern) übertragen.
Eine Ausbilderin/ein Ausbilder muss bestellt werden, wenn
- die/der Lehrberechtigte eine Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) oder eine Personengesellschaft (z.B. OG, KG) ist,
- die/der Lehrberechtigte zur Gewerbeausübung eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer zu bestellen hat und selbst nicht die Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen nachweisen kann,
- Art und Umfang des Betriebes eine fachliche Ausbildung unter Aufsicht der/des Lehrberechtigten nicht zulassen (z.B. in Betrieben mit sehr vielen Lehrlingen).
Ausbilderinnen/Ausbilder müssen ihre Befähigung durch Ablegung einer Ausbildnerprüfung bei der Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammern oder durch den Besuch eines mindestens 40-stündigen Ausbildnerkurses mit anschließendem Fachgespräch nachweisen.
Tipp
Kurse werden an den Berufsförderungsinstituten (BFI) und am WIFI angeboten.
Von der Ausbilderprüfung bzw. dem Ausbilderkurs sind beispielsweise befreit:
- Personen, die zwischen dem 1. Jänner 1970 und 1. Juli 1979 insgesamt mindestens drei Jahre lang Lehrlinge ausgebildet haben
- Personen, welche im Rahmen ihrer Meisterprüfung den Prüfungsteil "Lehrlingsausbildung" absolviert haben
- Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhänder, Notarinnen/Notare, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker, Beamtinnen/Beamte mit Dienstprüfung für die Verwendungsgruppen A, B oder C
- Absolventinnen/Absolventen und von Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen
- Absolventinnen/Absolventen verschiedener Befähigungsprüfungen
Einzelne Institutionen (z.B. das Tiroler Ausbilderforum) bieten auch berufsbegleitende Weiterbildungen für Ausbilderinnen/Ausbilder an.
Tipp
Betriebe, die ihren Ausbilderinnen/ihren Ausbildern die Möglichkeit zur fachlichen und pädagogisch-didaktischen Weiterbildung bieten, können ab dem 28. Juni 2008 zusätzliche Förderungen erhalten. Informationen zum sogenannten "Weiterbildungsbonus" finden sich auf USP.gv.at.
Aufgaben der Ausbilder
Zu den Aufgaben der Ausbilderin/des Ausbilders zählen:
- Planung des Inhalts und Zeitablaufs der Ausbildung
- Fachliche Unterweisung des Lehrlings (kann auch zeitweise von anderen Fachkräften übernommen werden)
- Überwachung der Ausbildung (Erfolgskontrolle)
- Kontakt zu Berufsschule und Eltern
Erhöhung der Lehrlingshöchstzahl
Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung müssen Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen eingehalten werden. Bei der Lehrlingsstelle kann bei Bedarf ein Antrag auf Erhöhung der Lehrlingshöchstzahl gestellt werden.
Ausbildungsordnungen
Für jeden Lehrberuf sind per Verordnung Ausbildungsordnungen (bestehen aus den Ausbildungsvorschriften und der Prüfungsordnung) erlassen worden.
Sie umfassen folgende Bestandteile:
- Berufsprofil – Beschreibung der wichtigsten berufsspezifischen und berufsübergreifenden Kompetenzen
- Berufsbild – nach Lehrjahren gegliederte Beschreibung der im Betrieb zu vermittelnden Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des jeweiligen Lehrberufs
- Verhältniszahlen – Angabe, wie viele facheinschlägige Personen (z.B. Ausbilderinnen/Ausbilder) je Lehrling im Betrieb beschäftigt sein müssen
- Prüfungsordnung – Beschreibung des Ablaufs und der Inhalte der Lehrabschlussprüfung
Weiterführende Links
- Lehrstellenberater in Österreich (→ WKO)
- Meisterprüfungsstellen (→ WKO)
- Arbeiterkammer (→ AK)
- Berufsförderungsinstitut (→ bfi)
- Wirtschaftsförderungsinstitut (→ WIFI)
- Tiroler Ausbilderforum (→ amg tirol)
- Lehrlings- und Berufsausbildung (→ BMAW)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft