Ausbildung im Lehrbetrieb – Erstmalig
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Bevor in einem Betrieb erstmalig Lehrlinge in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden sollen, muss die zuständige Stelle feststellen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für diesen Lehrberuf (allenfalls als Ausbildungsverbund) vorliegen.
Betroffene Unternehmen
Betriebe, die Lehrlinge erstmalig in einem bestimmten Lehrberuf ausbilden möchten.
Zuständige Stelle
Die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer des Bundeslandes (→ WKO), die für den Lehrbetrieb des Lehrlings örtlich zuständig ist.
Verfahrensablauf
Das Unternehmen muss die Erlassung eines Feststellungsbescheids bei der zuständigen Stelle beantragen.
Vor der Erlassung dieses Bescheids muss die zuständige Stelle der Arbeiterkammer (→ AK) hiervon Mitteilung machen und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen geben. Auf begründetes Ersuchen muss die zuständige Stelle diese Frist angemessen erstrecken.
Nach diesem Verfahren wird von der zuständigen Stelle ein Bescheid ausgestellt, der dem Unternehmen die Ausbildung in vollem Umfang genehmigt oder aber den Abschluss eines Ausbildungsverbundes für jene Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen vorschreibt, die im Betrieb nicht vermittelt werden können. In diesem Fall muss der Lehrbetrieb die jeweilige Teilausbildung an einen Partnerbetrieb oder eine Kursmaßnahme "auslagern".
Achtung
Ein "Ausbildungsverbund" muss im Lehrvertrag vermerkt sein. An den Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern und dem ursprünglichen Lehrverhältnis ändert das nichts.
Zusätzliche Informationen
Der Bescheid, mit dem die Ausbildung bewilligt wird, gilt 15 Monate.
Rechtsgrundlagen
§ 3a Berufsausbildungsgesetz (BAG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Antrag auf Feststellung der Eignung für die Lehrlingsausbildung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft