Ausbildungsverbund – ergänzende Ausbildung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wenn in einem Lehrbetrieb (in einer Ausbildungsstätte) die nach den Ausbildungsvorschriften vorgeschriebenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen hierfür geeigneten Betrieb oder einer anderen hierfür geeigneten Einrichtung erfolgt.
Betroffene Unternehmen
Lehrbetriebe, in denen die nach den Ausbildungsvorschriften vorgeschriebenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen nicht in vollem Umfang vermittelt werden können.
Zuständige Stelle
Die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer des Bundeslandes (→ WKO), die für den Lehrbetrieb des Lehrlings örtlich zuständig ist.
Verfahrensablauf
Die ergänzende Ausbildung wird im Feststellungsbescheid über die Eignung für die Lehrlingsausbildung bezogen auf die Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen gemäß dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr festgelegt.
Achtung
Ein "Ausbildungsverbund" muss im Lehrvertrag vermerkt sein. An den Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern und dem ursprünglichen Lehrverhältnis ändert das nichts.
Rechtsgrundlagen
§ 2a Berufsausbildungsgesetz (BAG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft