Ausbildungsverbund – ergänzende Ausbildung

Allgemeine Informationen

Wenn in einem Lehrbetrieb (in einer Ausbildungsstätte) die nach den Ausbildungsvorschriften vorgeschriebenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen hierfür geeigneten Betrieb oder einer anderen hierfür geeigneten Einrichtung erfolgt.

Betroffene Unternehmen

Lehrbetriebe, in denen die nach den Ausbildungsvorschriften vorgeschriebenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen nicht in vollem Umfang vermittelt werden können.

Zuständige Stelle

Die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer des Bundeslandes (→ WKO), die für den Lehrbetrieb des Lehrlings örtlich zuständig ist.

Verfahrensablauf

Die ergänzende Ausbildung wird im Feststellungsbescheid über die Eignung für die Lehrlingsausbildung bezogen auf die Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen gemäß dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr festgelegt.

Achtung

Ein "Ausbildungsverbund" muss im Lehrvertrag vermerkt sein. An den Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern und dem ursprünglichen Lehrverhältnis ändert das nichts.

Rechtsgrundlagen

§ 2a Berufsausbildungsgesetz (BAG)

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 18. Juli 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft