Erhöhung der Lehrlingshöchstzahl
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die zuständige Stelle erhöht die vorgeschriebene Lehrlingshöchstzahl, wenn
- nach den gegebenen Verhältnissen des betreffenden Einzelfalles eine sachgemäße Ausbildung bei der erhöhten Lehrlingszahl zu erwarten ist,
- dies in einem Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates (L-BAB) festgestellt wurde und
- ansonsten die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern in dem betreffenden Lehrberuf nicht gewährleistet ist.
Die Lehrlingshöchstzahl kann um mindestens einen Lehrling, höchstens jedoch um bis zu 30 Prozent erhöht werden.
Betroffene Unternehmen
Lehrbetriebe, die die Lehrlingshöchstzahl erhöhen möchten.
Zuständige Stelle
Die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer des Bundeslandes (→ WKO), die für den Lehrbetrieb des Lehrlings örtlich zuständig ist.
Verfahrensablauf
Die Lehrberechtigte/der Lehrberechtigte muss bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Erhöhung der Lehrlingshöchstzahl stellen.
Bevor die zuständige Stelle über den Antrag entscheidet, muss sie ein Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates (L-BAB) einholen.
Rechtsgrundlagen
§ 8 Abs 13 Berufsausbildungsgesetz (BAG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Lehrlingsausbildung – Antrag auf Erhöhung der Lehrlingshöchstzahl
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft