Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

Allgemeine Informationen

Der Sozialversicherungsbeitrag umfasst die Beiträge an die Krankenversicherung, Pensionsversicherung, Unfallversicherung etc. Dieser wird in der Regel zwischen Dienstnehmerin/Dienstnehmer und Dienstgeberin/Dienstgeber aufgeteilt. Die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer hat keinen Beitrag zur Unfallversicherung zu leisten. Diesen bezahlt die Dienstgeberin/der Dienstgeber.

Sowohl der Dienstgeberanteil als auch der Dienstnehmeranteil müssen für alle Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter an den Krankenversicherungsträger überwiesen werden.

Die Krankenversicherung hebt für Unfallversicherung, Pensionsversicherung und andere Stellen die Beiträge und Umlagen ein und leitet diese an die zuständige Stelle weiter.

Die Höhe der Anteile der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und der Dienstgeberinnen/Dienstgeber zur Sozialversicherung richtet sich nach der Beitragsgrundlage (Lohn bzw. Gehalt der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer) und dem entsprechenden Beitragssatz.

Beiträge müssen nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage entrichtet werden. Diese beträgt für das Jahr 2023 monatlich 5.850 Euro.

Betroffene Unternehmen

Jede Dienstgeberin/jeder Dienstgeber

Voraussetzungen

Beschäftigung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern

Fristen

Sowohl der Dienstgeberanteil als auch der Dienstnehmeranteil sind spätestens bis zum 15. des nächsten Monats gesammelt für alle Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter an den Krankenversicherungsträger zu überweisen.

Zuständige Stelle

Die Überweisung hat beim zuständigen Krankenversicherungsträger (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger) zu erfolgen.

Verfahrensablauf

Die Dienstgeberin/der Dienstgeber muss den von ihr/ihm zu zahlenden Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung (lohnabhängige Abgabe) selbst berechnen. Zusätzlich ist die Dienstgeberin/der Dienstgeber verpflichtet, den Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung ebenfalls selbst zu berechnen und vom Lohn bzw. Gehalt der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers einzubehalten. Sowohl der Dienstgeberanteil als auch der Dienstnehmeranteil sind für alle Beschäftigten an den Krankenversicherungsträger zu überweisen.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine Unterlagen erforderlich.

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Zusätzliche Informationen

Sprachen, in denen das Verfahren abgewickelt werden kann

Alle Anträge etc. können in allen Amtssprachen der Mitgliedstaaten eingebracht werden.

Rechtsgrundlagen

ASVG

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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