Ruhen der Gewerbeausübung für spezielle Gewerbe – Anzeige

Allgemeine Informationen

Ruhen bedeutet, dass die Gewerbeberechtigung aufrecht bleibt, das Gewerbe jedoch für einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt wird. Nur bei den Gewerben

  • Baumeister und Baugewerbetreibender,
  • Gewerbliche Vermögensberatung inklusive der Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen,
  • Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger),
  • Versicherungsvermittlung (Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten)

ist das Ruhen im Vorhinein der Gewerbebehörde zu melden.

Bei allen anderen Gewerben muss das Ruhen der Gewerbeausübung innerhalb von 3 Wochen der Wirtschaftskammer gemeldet werden.

Fristen

Das Ruhen der Gewerbeausübung ist im Vorhinein anzuzeigen. Eine Anzeige im Nachhinein ist unzulässig und unwirksam.

Zuständige Stelle

Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:

Verfahrensablauf

  • Meldung des Ruhens der Gewerbeausübung
  • Eintragung des Ruhens im GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) bzw. Versicherungsvermittlerregister
  • Zusendung einer Verständigung über das Ruhen der Gewerbeausübung an die Gewerbetreibende/den Gewerbetreibenden

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Zusätzliche Informationen

Während der Zeit, in der das Gewerbe im GISA und Versicherungsvermittlerregister als ruhend eingetragen ist,

  • darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden,
  • ist keine Haftpflichtversicherung erforderlich,
  • müssen die sonstigen Pflichten, die mit der Gewerbeausübung verbunden sind, nicht erfüllt werden.

Authentifizierung und Signatur

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Letzte Aktualisierung: 22. Januar 2026

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus