Informationen zu grenzüberschreitender Dienstleistung
Wer als Dienstleister ohne Niederlassung in Österreich grenzüberschreitend tätig wird, muss einige steuerrechtliche Vorschriften beachten.
Meldung beim Finanzamt
Sollte sich aus den nachstehenden Ausführungen ergeben, dass eine Meldung der grenzüberschreitenden Tätigkeit an das Finanzamt notwendig ist, sind unter dem untenstehenden Link die Kontaktadressen der Finanzämter verfügbar.
Umsatzsteuer
Auch wenn ein Unternehmen nicht in Österreich betrieben wird und in Österreich auch keine Betriebsstätte besteht, kann es Umsätze in Österreich tätigen bzw. für steuerpflichtige Umsätze an andere Unternehmen Vorsteuern geltend machen.
Internationales Steuerrecht
Bei grenzüberschreitenden unternehmerischen Aktivitäten sind einige Grundregeln zu beachten. Nähere Informationen sind auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) verfügbar.
Einkommensteuer
In bestimmten Fällen muss die österreichische Unternehmerin/der österreichische Unternehmer von den Vergütungen, die sie/er an die ausländische Unternehmerin/den ausländischen Unternehmer bezahlt, eine besondere Abzugsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Mitarbeiter
Wird die grenzüberschreitende Dienstleistung mit Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern des eigenen Unternehmens ausgeführt, so sind die Bestimmungen über die Meldung und Besteuerung zu beachten:
Entsendung
Die Meldepflichten sowie die Formulare sind auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) verfügbar.
Überlassung
Bei der Arbeitskräftegestellung und grenzüberschreitenden Besteuerung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern sind spezielle Vorschriften zu beachten.
Kommunalsteuer
Bei der Kommunalsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Das Unternehmen unterliegt der Kommunalsteuer in jener Gemeinde, in der sich eine Betriebsstätte des Unternehmens befindet. Bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten und Wanderunternehmen gibt es gesonderte Regelungen.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen