Insolvenz
Aktuelle Informationen über Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzdatei, außergerichtliche Sanierung, fahrlässige Krida, Sanierungsverfahren, Konkursverfahren etc.
Information für Einsteiger
Insolvenz bezeichnet die Situation der Zahlungsunfähigkeit (Illiquidität) oder Überschuldung eines Unternehmens, bei deren Vorliegen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens notwendig wird.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die fälligen Zahlungen nicht mehr geleistet werden können.
Überschuldung liegt vor, wenn
- die Verbindlichkeiten höher sind als das Vermögen und
- es keine positive Fortbestandsprognose gibt.
Die Schuldnerin/der Schuldner ist verpflichtet, binnen 60 Tagen ab Eintritt der Insolvenz ein Insolvenzverfahren bei Gericht zu beantragen.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird durch Edikt öffentlich bekannt gemacht, wobei das Verfahren ausdrücklich entweder als Konkursverfahren oder als Sanierungsverfahren bezeichnet wird (außerdem erfolgt gegebenenfalls eine Eintragung ins Firmenbuch).
Beim Konkurs und im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung wird eine Masseverwalterin/ein Masseverwalter bestellt.
Die Masseverwalterin/der Masseverwalter wird vom Gericht bestellt und
- darf weder Vertreterin/Vertreter der Schuldnerin/des Schuldners noch der Gläubigerin/des Gläubigers sein
- muss unbescholten, verlässlich und geschäftskundig sein
- muss ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben
- muss eine zügige Durchführung des Insolvenzverfahrens gewährleisten.
Es kann auch eine juristische Person zur Masseverwalterin/zum Masseverwalter bestellt werden.
Auch eine ausländische Masseverwalterin/ein ausländischer Masseverwalter darf in Österreich alle Befugnisse ausüben, die ihr/ihm im Eröffnungsstaat zustehen. Sie/er muss das österreichische Recht beachten hat keine Befugnis, Zwangsmittel anzuwenden oder über Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden.
Durch die Reform des Insolvenzrechts (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010) wurden Konkurs- und Ausgleichsverfahren zu einem einheitlichen Insolvenzverfahren in der Insolvenzordnung zusammengefasst. In diesem Verfahren gibt es neben dem Konkursverfahren ein gegenüber dem früheren Ausgleichsverfahren wesentlich attraktiveres Sanierungsverfahren, das mit oder ohne Eigenverwaltung erfolgen kann.
Für ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung muss die Unternehmerin/der Unternehmer dem Gericht rechtzeitig einen Sanierungsplan, einen Finanzplan und weitere Unterlagen vorlegen. Bei einem Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung kann das Unternehmen ebenfalls erhalten bleiben, allerdings ohne Eigenverwaltung durch die Unternehmerin/den Unternehmer.
Weiterhin besteht aber auch in einem Konkursverfahren die Möglichkeit, einen Sanierungsplan (früher: Zwangsausgleich) vorzulegen.
Zuständige Stelle
Das Landesgericht (→ BMJ), in dessen Sprengel sich der Sitz des Unternehmens befindet
- in Wien: das Handelsgericht Wien (→ BMJ)
- in Graz: das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (→ BMJ)
Um einen Betrieb insolvent zu melden, bestehen verschiedene Insolvenz-Verfahrensmöglichkeiten, die von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig sind.
Kosten
Die Kosten variieren abhängig vom bei der Verwertung erzielten Erlös beziehungsweise je nach der Höhe der Schulden. Bezahlt werden müssen die Gerichtskosten, die Verwalterin/der Verwalter und die Gläubigerinnen/Gläubiger.
Tipp
Es ist wichtig, sich einer Krise möglichst frühzeitig zu stellen und ein entsprechendes Verfahren einzuleiten. Das Insolvenzverfahren bietet Lösungen, die es erlauben, das Unternehmen zu erhalten oder zumindest eine Schuldenbefreiung zu erwirken.
Besteht noch keine tatsächlich insolvente Situation, gibt es die Möglichkeit, ein Reorganisationsverfahren nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) einzuleiten. Informationen bieten die Wirtschaftskammern der Bundesländer.
Auf den Seiten der Schuldnerberatung Wien haben Sie die Möglichkeit, das Existenzminimum zu berechnen, indem Sie Ihr monatliches Nettoeinkommen und sonstige Verpflichtungen eintragen.
Tipp
Nähere Informationen zu den entsprechenden Regelungen in anderen EU-Mitgliedstaaten finden sich auf Your Europe Business (→ EU).
Weiterführende Links
- Schuldenberatung (→ ASB)
- Arbeiterkammer - Suche (→ AK)
- Unternehmenssicherung und Krisenbewältigung (→ WKO)
- Existenzminimum – Schuldnerberatung (→ FSW)
- Insolvenz-Entgelt-Fonds (→ IEF)
- Schuldnerberatung Wien (→ FSW)
- Wirtschaftskammer Österreich (→ WKO)
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz