Außergerichtlicher Vergleich
Der außergerichtliche Vergleich ist eine Einigung zwischen der Schuldnerin/dem Schuldner und den Gläubigerinnen/Gläubigern ohne Einschaltung eines Gerichts. Es handelt sich um einen privatrechtlichen Vertrag.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Vorteil:
- Es fallen keine Gerichtskosten an.
- Die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens wird nicht öffentlich gemacht.
Fristen
Über einen außergerichtlichen Vergleich kann bis zu 60 Tage ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung verhandelt werden.
Spätestens 60 Tage ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung muss ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden, wenn kein Vergleich zustande kommt.
Hinweis
- Ein Vergleich kann auch schon vor Eintreten der Zahlungsunfähigkeit durchgeführt werden.
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Bei einer geringen Anzahl an Gläubigerinnen/Gläubigern sollte das direkte Gespräch – vor allem mit der Hauptgläubigerin/dem Hauptgläubiger – gesucht und die Ergebnisse schriftlich festgelegt werden. Insbesondere bei einer Vielzahl von Gläubigerinnen/Gläubigern kann ein so genannter "Schimmelbrief" ausgeschickt werden.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz