Unternehmensnachfolge

Unternehmerinnen/Unternehmer sollten sich rechtzeitig damit auseinandersetzen, was kurz-, mittel-, und langfristig mit ihrem Betrieb passieren soll. Wenn sie das Unternehmen an eine andere Person verkaufen oder vererben wollen, ist eine geordnete Übergabe an die Nachfolgerin/den Nachfolger wichtig.

Bei Familienunternehmen kann eine klare Nachfolge den Streitigkeiten und einer allfälligen Zerschlagung des Unternehmens vorbeugen. Dabei gibt es erbrechtliche Besonderheiten, die vorab geklärt werden sollten, wie zum Beispiel:

  • Welche Ansprüche können an das Unternehmen gestellt werden und gehen somit in die Verantwortung der Erbinnen/Erben über?
  • Was soll passieren, wenn die für die Nachfolge bestimmte Person ihre Unternehmensanteile nicht übernimmt?
  • Wie wird dafür gesorgt, dass das Unternehmen unmittelbar handlungsfähig bleibt, falls minderjährige Kinder erben? Hier muss nämlich das zuständige Pflegschaftsgericht miteinbezogen werden, was die Unternehmensführung komplizierter macht.

Beispiel

Ein 35-jähriger Gesellschafter der XY OG ist verheiratet und Vater von zwei minderjährigen Kindern. Er wird sich fragen, warum er trotz seines Lebensalters bereits rechtzeitig langfristige Planungen anstellen sollte. Der "worst case" wäre folgender: Es ereignet sich ein tragischer Autounfall mit Todesfolge. Plötzlich finden sich seine minderjährigen Kinder als seine gesetzlichen Erben in dieser OG wieder. Das Problem hätte mit einem Testament, in dem die Ehefrau als Erbin eingesetzt wird, vermieden werden können. Ein einfaches Testament reicht aus, um den minderjährigen Kindern viele Probleme zu ersparen.

Sollte es nicht möglich sein, das Unternehmen an jemanden aus der eigenen Familie zu übergeben, bietet sich der Unternehmensverkauf an. Hierbei wird das Unternehmen entweder an eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter oder an eine unternehmensfremde Person verkauft. Der Kaufvertrag muss in Form eines Notariatsaktes errichtet werden. Der Vertrag kann unterschiedlich gestaltet werden: 

  • Führt man das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, so kann man nach und nach Geschäftsanteile gegen sofortige Bezahlung durch Abschluss eines Abtretungsvertrages (in der Form eines Notariatsaktes) übertragen.
  • Sollte ein Abtretungsvertrag nicht möglich oder erwünscht sein, wäre der Kaufpreis auf einmal zu bezahlen.
  • Sollte die Käuferin/der Käufer nicht den gesamten Kaufpreis auf einmal aufbringen können, kommt eine Raten- oder Rentenzahlung in Frage. Hier muss jedenfalls auf eine größtmögliche Absicherung in Form einer Unternehmensvorsorge bestanden werden, da die ausscheidende Unternehmerin/der ausscheidende Unternehmer keinen Einfluss mehr auf den (positiven) Fortgang des Unternehmens hat.

Absicherung des Kaufpreises

Der Erlös aus dem Unternehmensverkauf stellt oftmals einen wichtigen Bestandteil der Finanzierung der Pension. Daher muss im Vertrag insbesondere der Kaufpreis abgesichert werden.

  • Für den Fall, dass es eine Betriebsliegenschaft gibt, kann der Kaufpreises durch eine grundbücherliche Sicherstellung der Raten- oder Rentenzahlung auf dieser Liegenschaft abgesichert werden. Dabei ist zu beachten, dass diese Absicherung nicht gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen darf.
  • Darüber hinaus können andere Sicherheitsinstrumente vereinbart werden, wie beispielsweise eine Bürgschaft, eine Zession oder ein Eigentumsvorbehalt für bestehende Waren.
  • Im Kaufvertrag kann die Vollstreckbarmachung von Forderungen vereinbart werden. Sollte es soweit kommen, kann dadurch direkt Exekution geführt werden, ohne davor einen Zivilprozess führen zu müssen.

Sicherstellungen für die Käuferin/den Käufer

Die Käuferin/der Käufer kann für die eigene Sicherstellung einen Teil des Kaufpreis auf einem Treuhandkonto hinterlegen. Die Hinterlegung ist zeitlich begrenzt und dient zur Begleichung allfälliger nach dem Verkauf auftretender Verbindlichkeiten des Unternehmens. Typischerweise treten Verbindlichkeiten aus dem Bereich Steuern und Gebühren oder im Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen auf.

Haftung

Die Käuferin/der Käufer des Unternehmens haftet neben der Veräußerin/dem Veräußerer für die Verbindlichkeiten des Unternehmens.

In der Erbfolge werden Unternehmen und sonstiges Vermögen, wie etwa Liegenschaften und Bankvermögen getrennt behandelt. Bei Unternehmen sind besondere Rahmenbedingungen gegeben, weil zu familiären Gegebenheiten gesetzliche Vorschriften (u.a. Erb-, Steuer-, Gewerbe-, Arbeits-, Sozial- und Gesellschaftsrecht) und gesellschaftsvertragliche Sonderregelungen hinzukommen. Diese müssen bei der Gestaltung der erbrechtlichen Unternehmensnachfolge bedacht werden.

Unabhängig von der Rechtsform (GmbHKGOGEinzelunternehmen), in der ein Unternehmen betrieben wird, bedarf es für den Ablebensfall einer rechtzeitigen Analyse der gesellschaftsvertraglichen Rahmenbedingungen und zumeist gleichzeitig der Errichtung einer letztwilligen Verfügung, insbesondere eines Testamentes.

Beispiel

Eine Unternehmerin, die eine GmbH betreibt, ist verheiratet und Mutter von einem Sohn und einer Tochter. Das Unternehmen läuft gut und schreibt Gewinne, die wiederum in der GmbH investiert werden. Der Sohn der Unternehmerin arbeitet im Unternehmen und ist nach ein paar Jahren mit zehn Prozent an der GmbH beteiligt. Schlussendlich wird er zum Geschäftsführer der GmbH bestellt.

Da das gesamte Vermögen der Unternehmerin in der GmbH steckt, bleibt für den Erbteil des Ehemanns und der Tochter kein (Bar-)Geld mehr übrig. Der Sohn bekommt ein Geschäftsführergehalt ausbezahlt und die Gesellschafter sind an den Gewinnen der GmbH beteiligt. Die Unternehmerin hat kein Testament aufgesetzt und im Gesellschaftsvertrag sind keine Aufgriffsrechte für Mitgesellschafter im Todesfall vereinbart.

Für den Fall, dass die Unternehmerin verstirbt, wird ihr Geschäftsanteil an der GmbH an ihre gesetzlichen Erben (ihr Ehemann und die beiden Kinder) zu je einem Drittel aufgeteilt, da keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Resultat daraus ist, dass der Sohn keine Mehrheit an der GmbH hat und er somit als Geschäftsführer abberufen und eine Gewinnausschüttung gegen seinen Willen beschlossen werden könnte. Für den Sohn besteht ebenfalls die Gefahr, dass die Anteile, die sein Vater und seine Schwester bekommen, an Dritte verkauft werden könnten.

Lösungsansatz:

  • In einem Testament setzt die Unternehmerin ihren Sohn als Alleinerben ein.
  • Sie räumt ihm im Gesellschaftsvertrag ein Aufgriffsrecht ein, insbesondere für den Fall ihres Ablebens. Damit kann er von den anderen Gesellschaftern verlangen, ihm ihre Geschäftsanteile zu übertragen.
  • Der Ehemann und die Tochter erhalten als Ausgleich für den geringen Gesellschaftsanteil ein erhöhtes Gewinnbezugsrecht.

Tipp

Da die richtige Ausgestaltung einer Unternehmensnachfolge sehr viele, teils komplexe Frage des Gesellschafts- bzw. Erb- und Pflichtteilsrechts mit sich bringt, ist es sinnvoll, sich von einer Notarin/einem Notar bzw. einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt fachkundig beraten zu lassen.

Letzte Aktualisierung: 24. April 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer