Unternehmensverkauf
Auch eine oftmals sehr lange Laufbahn einer Unternehmerin/eines Unternehmers neigt sich einmal dem Ende zu. Die Übergabe an eine Nachfolgerin/einen Nachfolger aus der eigenen Familie ist sicherlich das Ziel jeder Unternehmerin/jedes Unternehmers. Wenn dies im Rahmen einer Unternehmensvorsorge nicht gelingt oder faktisch nicht möglich ist, steht am Ende einer Unternehmerlaufbahn zur Wahl, das Unternehmen einer bisherigen Mitarbeiterin/einem bisherigen Mitarbeiter oder einer dritten Person zu verkaufen.
Oft stellt der aus einem Verkauf resultierende Erlös einen wichtigen Bestandteil der Finanzierung des Lebensabends der scheidenden Unternehmerin/des scheidenden Unternehmers und ihrer/seiner Familie dar. Nicht zuletzt aus diesem Grund ist bei der Gestaltung von Unternehmenskaufverträgen Vorsicht geboten.
Es geht immer um die Absicherung des Kaufpreises. Führt man das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, so kann man – im Vergleich zu einer Personengesellschaft relativ einfach, wenn man rechtzeitig damit anfängt – nach und nach Geschäftsanteile gegen sofortige Bezahlung durch Abschluss eines Abtretungsvertrages (in der Form eines Notariatsaktes) übertragen.
Wenn das nicht möglich oder gewünscht ist, so wäre der Kaufpreis auf einmal zu bezahlen. Die Käuferin/der Käufer eines Unternehmens ist aber zumeist nicht in der Lage, den Kaufpreis bei einer Unternehmensübernahme sofort aufzubringen. Wenn folglich eine Raten- oder Rentenzahlung für eine Unternehmerin/einen Unternehmer durchaus akzeptabel sein könnte, weil sie/er dadurch seine laufenden Lebenserhaltungskosten bestreiten kann, muss in jedem Fall auf eine größtmögliche Absicherung durch eine Unternehmensvorsorge bestanden werden. Die scheidende Unternehmerin/der scheidende Unternehmer hat ja nicht mehr die Möglichkeit, den (positiven) Fortgang des Unternehmens zu beeinflussen.
Wie kann der Kaufpreis abgesichert werden? Gibt es eine Betriebsliegenschaft, so kann eine Absicherung des Kaufpreises durch grundbücherliche Sicherstellung der Raten- oder Rentenzahlung auf dieser Liegenschaft erreicht werden; wobei hierbei zu beachten ist, dass diese Absicherung nicht gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstößt. Daneben kann vereinbart werden, dass die Unternehmerin/der Unternehmer anderweitigen Sicherheitsinstrumenten, wie etwa einer Bürgschaft, einem Eigentumsvorbehalt für bestehende Waren oder einer Zession, zustimmt.
Bei Errichtung eines Kaufvertrages in der Form eines Notariatsaktes kann die Vollstreckbarmachung von Forderungen vereinbart werden. Damit kann im Falle eines Falles direkt Exekution geführt werden, ohne dass erst ein (unter Umständen langwieriger) Zivilprozess geführt werden muss.
Will man der Käuferin/dem Käufer eines Unternehmens seinerseits Sicherstellung gewähren, kann ein Teil des Kaufpreises auf einem Treuhandkonto der Notarin/des Notars für einen festzulegenden Zeitraum zur Begleichung allfälliger, nach Verkauf auftretender Verbindlichkeiten hinterlegt werden. Oft treten Verbindlichkeiten aus dem Bereich der Steuern und Gebühren, aber auch aus Gewährleistungsansprüchen zu Tage. Damit es hier für jede Seite keine böse Überraschung gibt, kann eine treuhändische Sicherstellung vereinbart werden.
Achtung
Die Käuferin/der Käufer des Unternehmens haftet für die Verbindlichkeiten neben der Veräußererin/dem Veräußerer.
Tipp
Gerade der Unternehmensverkauf steht an einer wichtigen Stelle im Leben einer Unternehmerin/eines Unternehmers und ist damit auch ein Thema einer geordneten Unternehmensvorsorge. Oft wird ein Lebenswerk gegen Absicherung des Lebensabends verkauft. Dabei ist es unumgänglich, professionelle Beratung unter Ausschöpfung größtmöglicher Sicherheiten in Anspruch zu nehmen.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer