Abfallverbringung – Beantragung der Vorabzustimmung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Betreiberin/der Betreiber einer in Österreich gelegenen ortsfesten Behandlungsanlage ist berechtigt, für die nicht vorläufige Verwertung in dieser Behandlungsanlage eine Vorabzustimmung im Sinne der EG-Verbringungsverordnung zu beantragen.
Betroffene Unternehmen
Betreiberinnen/Betreiber einer in Österreich gelegenen ortsfesten Abfallbehandlungsanlage
Voraussetzungen
Erforderliche Unterlagen sind insbesondere:
- Angaben zur Person, einschließlich Eigentümerstruktur der betreffenden Behandlungsanlage inklusive aktuellem Firmenbuchauszug
- Angaben über den Namen und die Adresse der betreffenden Behandlungsanlage sowie Identifikationsnummern
- Eine Beschreibung der in der Behandlungsanlage angewandten Technologien
- Eine Beschreibung der nicht vorläufigen Verwertungsverfahren, für welche eine Vorabzustimmung beantragt wurde, einschließlich R-Codes
- Kopien aller relevanten Berechtigungen, Erlaubnisse und Genehmigungen
- Ein Nachweis über die Eintragung der Antragstellerin/des Antragstellers als eine eingetragene Organisation gemäß EMAS oder Umweltmanagementgesetz oder ein Nachweis über ein von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestelltes gültiges Zertifikat gemäß ÖNORM EN ISO 14001, sowie die Dokumentation der aktuellen Managementbewertung gemäß der ÖNORM EN ISO 14001
- Eine Auflistung der Abfälle, für die die Vorabzustimmung ausgestellt werden soll, unter Angabe der Abfallart
- Eine Analyse oder Beschreibung der physikalischen und chemischen Eigenschaften der in der Behandlungsanlage regelmäßig behandelten Abfälle sowie die Annahmekriterien der Behandlungsanlage für diese Abfälle
- Angaben über die Gesamtmenge jeden Abfalls, für den die Vorabzustimmung ausgestellt werden soll
- Angaben über die voraussichtliche Menge, die Zusammensetzung und die Behandlung des Restabfalls
- Angaben über sämtliche in der Behandlungsanlage der Antragstellerin/des Antragsteller verantwortliche Personen
- Eine Erklärung, Anträge und Meldungen betreffend grenzüberschreitende Abfallverbringungen über ein Register gemäß Abfallwirtschaftsgesetz
Fristen
Die Antragstellerin/der Antragsteller muss jede Änderung der Umstände und jede Änderung der relevanten Genehmigungen, Erlaubnisse und Berechtigungen unverzüglich, längstens aber binnen vierzehn Tagen, unter Anschluss der relevanten Dokumente dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekanntgeben.
Zuständige Stelle
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK)
Verfahrensablauf
Die Vorabzustimmung darf nur unter den folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
- Die Antragstellerin/der Antragsteller ist eine eingetragene Organisation gemäß EMAS oder Umweltmanagementgesetz oder verfügt über ein von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestelltes gültiges Zertifikat gemäß ÖNORM EN ISO 14001
- Es darf innerhalb der letzten fünf Jahre kein Verstoß wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt vorliegen
- Die Abfälle werden in dieser Behandlungsanlage einer nicht vorläufigen Verwertung zugeführt
- Die Behandlungsanlage entspricht dem Stand der Technik
- Keine der Antragstellerin/dem Antragsteller erteilte Vorabzustimmung wurde innerhalb der letzten fünf Jahre widerrufen
Zusätzliche Informationen
Der Bescheid, mit dem die Vorabzustimmung ausgestellt wird, ist im Falle einer Antragstellerin/eines Antragstellers, der eine eingetragene Organisation gemäß EMAS oder Umweltmanagementgesetz ist, auf längstens zehn Jahre zu befristen und im Falle einer Antragstellerin/eines Antragstellers, die/der über ein von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestelltes gültiges Zertifikat gemäß ÖNORM EN ISO 14001 verfügt, auf längstens fünf Jahre zu befristen.
Die Dokumentation der aktuellen Managementbewertung muss auf Verlangen dem BMK vorgelegt werden.
Der Verlust der Eintragung gemäß EMAS oder Umweltmanagementgesetz oder des Zertifikats gemäß ÖNORM EN ISO 14001 oder ein Wechsel der Betreiberin/des Betreibers dieser Behandlungsanlage erwirkt das Erlöschen der Vorabzustimmung.
Das BMK muss die Vorabzustimmung widerrufen, wenn sonstige Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Betreiberin/der Betreiber der Behandlungsanlage entgegen ihrer/seiner Erklärung die Anträge und Meldungen betreffend grenzüberschreitende Abfallverbringungen nicht über ein Register gemäß Abfallwirtschaftsgesetz einbringt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- § 9 Verwaltungsstrafgesetz
- § 15 Abs 5 Umweltmanagementgesetz
- §§ 22 und 71a Abfallwirtschaftsgesetz
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie