Abfall – Behandlungsauftrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
- Wenn Abfälle nicht ordnungsgemäß gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
- wenn die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen geboten ist,
muss die Behörde der Verpflichteten/dem Verpflichteten die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid auftragen und/oder das rechtswidrige Handeln untersagen.
Hinweis
Ist die Verpflichtete/der Verpflichtete nicht feststellbar oder zur Erfüllung des Behandlungsauftrages rechtlich nicht imstande oder kann aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, kann der Behandlungsauftrag der Eigentümerin/dem Eigentümer einer Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, erteilt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie/er der Lagerung oder Ablagerung der Abfälle zugestimmt oder diese geduldet und zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Auch die Rechtsnachfolgerin/der Rechtsnachfolger der Liegenschaftseigentümerin/des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. In diesen Fällen empfiehlt es sich daher, sich bereits im Vorfeld bei der zuständigen Stelle zu erkundigen.
Betroffene Unternehmen
Die Verpflichtete/der Verpflichtete, die/der für die ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung, Verbringung oder Behandlung von Abfällen verantwortlich ist oder eine Gefährdung der öffentlichen Interessen (auch schuldlos) verursacht hat.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus anderen Ländern wie z.B. EU-Mitgliedstaaten, wenn sie für Abfälle in Österreich verantwortlich sind.
Voraussetzungen
Siehe "Allgemeine Informationen".
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 22 (→ Stadt Wien)
- Wenn bestimmte Maßnahmen (z.B. Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen) im Zusammenhang mit rechtlich oder faktisch stillgelegten Deponien erforderlich sind: der Landeshauptmann
Verfahrensablauf
Die Behörde wird von Amts wegen tätig.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld nähere Informationen bei der zuständigen Stelle einzuholen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 73, 74 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie