Abfall – Behandlungsauftrag

Allgemeine Informationen

  • Wenn Abfälle nicht ordnungsgemäß gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
  • wenn die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen geboten ist,

muss die Behörde der Verpflichteten/dem Verpflichteten die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid auftragen und/oder das rechtswidrige Handeln untersagen.

Hinweis

Ist die Verpflichtete/der Verpflichtete nicht feststellbar oder zur Erfüllung des Behandlungsauftrages rechtlich nicht imstande oder kann aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, kann der Behandlungsauftrag der Eigentümerin/dem Eigentümer einer Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, erteilt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie/er der Lagerung oder Ablagerung der Abfälle zugestimmt oder diese geduldet und zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Auch die Rechtsnachfolgerin/der Rechtsnachfolger der Liegenschaftseigentümerin/des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. In diesen Fällen empfiehlt es sich daher, sich bereits im Vorfeld bei der zuständigen Stelle zu erkundigen.

Betroffene Unternehmen

Die Verpflichtete/der Verpflichtete, die/der für die ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung, Verbringung oder Behandlung von Abfällen verantwortlich ist oder eine Gefährdung der öffentlichen Interessen (auch schuldlos) verursacht hat.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus anderen Ländern wie z.B. EU-Mitgliedstaaten, wenn sie für Abfälle in Österreich verantwortlich sind.

Voraussetzungen

Siehe "Allgemeine Informationen".

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist

Verfahrensablauf

Die Behörde wird von Amts wegen tätig.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Kosten

Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld nähere Informationen bei der zuständigen Stelle einzuholen.

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 15. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Bewerten Sie diese Seite und geben Sie uns Tipps, wie wir sie noch besser gestalten können.