Gefährliche Abfälle – Überprüfung bestimmter Personengruppen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die zuständige Stelle überprüft regelmäßig Abfallersterzeugerinnen/Abfallersterzeuger von gefährlichen Abfällen (ausgenommen Problemstoffe) und Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler.
Hinweis
Die zuständige Stelle überprüft dabei auch die Richtigkeit der im EDM-Register → edm.gv.at eingetragenen Stammdaten.
Betroffene Unternehmen
- Abfallersterzeugerinnen/Abfallersterzeuger
- Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler
- Abfallsammlerinnen/Abfallsammler
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus anderen Ländern, wie z.B. aus EU-Mitgliedstaaten, die ihren Unternehmenssitz in Österreich haben oder die in Österreich als Abfallsammlerinnen/Abfallsammler oder Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler tätig sind.
Voraussetzungen
Siehe "Allgemeine Informationen".
Fristen
Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler von gefährlichen Abfällen und Behandlungsanlagen für gefährliche Abfälle werden längstens alle fünf Jahre überprüft. Die übrigen Personen werden regelmäßig in angemessenen Zeitabständen überprüft. Sondervorschriften bestehen für IPPC-Anlagen und Seveso-Betriebe. Informationen zu Umweltinspektionen finden sich auf dem EDM-Portal.
Zuständige Stelle
- Der Landeshauptmann
- Bei Inhaberinnen/Inhabern gleichwertiger Erlaubnisse: Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Hinweis
Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Überprüfung der Behandlungsanlagen betrauen.
Für die Überprüfung der Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler, die über eine gleichwertige Erlaubnis eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Staates verfügen, ist teilweise auch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig. (Dies betrifft aber nicht die Zuständigkeit für die Prüfung von Meldungen wie der Abfallbilanzmeldungen. In jenen Fällen ist der jeweilige Landeshauptmann die zuständige Stelle.)
Verfahrensablauf
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Erforderliche Unterlagen
In der Regel müssen insbesondere die Aufzeichnungen über Abfälle vorgelegt werden.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- § 75 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Es steht kein Formular zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie