Abfall – Überprüfung bestimmter Personengruppen

Allgemeine Informationen

Regelmäßig muss die Behörde (zuständige Stelle) Abfallersterzeugerinnen/Abfallersterzeuger von gefährlichen Abfällen (ausgenommen Problemstoffe), Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler überprüfen. Sie kontrolliert dabei auch die Richtigkeit der im Register auf edm.gv.at ( BMK) eingetragenen Stammdaten.

Betroffene Unternehmen

  • Abfallersterzeugerinnen/Abfallersterzeuger von gefährlichen Abfällen
  • Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler
  • Abfallsammlerinnen/Abfallsammler

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus anderen Ländern, wie z.B. aus EU-Mitgliedstaaten, die ihren Unternehmenssitz in Österreich haben oder die in Österreich als Abfallsammlerinnen/Abfallsammler oder Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler tätig sind.

Fristen

  • Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler von gefährlichen Abfällen und Behandlungsanlagen für gefährliche Abfälle: Überprüfung längstens alle fünf Jahre
  • Die übrigen Personen werden regelmäßig in angemessenen Zeitabständen überprüft.

Sondervorschriften bestehen für IPPC-Anlagen und Seveso-Betriebe. Informationen zu Umweltinspektionen finden sich auf edm.gv.at.

Zuständige Stelle

Hinweis

Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Überprüfung der Behandlungsanlagen betrauen.

Für die Überprüfung von Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler mit gleichwertiger Erlaubnis eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Staates ist teilweise auch das BMK zuständig. Dies betrifft aber nicht die Zuständigkeit für die Prüfung von Meldungen wie der Abfallbilanzmeldungen. In diesen Fällen ist die jeweilige Landeshauptfrau/der jeweilige Landeshauptmann die zuständige Stelle.

Erforderliche Unterlagen

In der Regel müssen insbesondere die Aufzeichnungen über Abfälle vorgelegt werden.

Zusätzliche Informationen

edm.gv.at ( BMK)

Rechtsgrundlagen

§ 75 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)

Letzte Aktualisierung: 22. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

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