Abfallbehandlungsanlagen – Allgemeine Genehmigung

Allgemeine Informationen

Anlagen zur Behandlung von Abfällen, die nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) genehmigungspflichtig sind, dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet und betrieben werden. Für bestimmte Anlagentypen gibt es ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren.

Tipp

Im AWG sind bestimmte Anlagen aufgezählt, die dieser Genehmigungspflicht nicht unterliegen und nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Gewerbeordnung) genehmigt werden müssen.

Betroffene Unternehmen

Betreiberinnen/Betreiber von Anlagen zur Behandlung von Abfällen, die nach dem AWG genehmigungspflichtig sind

Voraussetzungen

Die zuständige Stelle erteilt die Genehmigung, wenn die Behandlungsanlage folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Das Leben und die Gesundheit der Menschen werden nicht gefährdet
  • Die Emissionen von Schadstoffen werden nach dem Stand der Technik begrenzt
  • Nachbarinnen/Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt
  • Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarinnen/der Nachbarn werden nicht gefährdet (Unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen)
  • Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt
  • Auf die sonstigen öffentlichen Interessen wird Bedacht genommen
  • Die Voraussetzungen der im Genehmigungsverfahren anzuwendenden Vorschriften sind erfüllt
  • Behandlungspflichten werden eingehalten

Fristen

Rechtzeitig vor Errichtung/Betrieb/wesentlicher Änderung der Anlage

Zuständige Stelle

Verfahrensablauf

In der Regel werden Genehmigungsverfahren für ortsfeste und mobile Abfallbehandlungsanlagen folgendermaßen abgewickelt:

  • Antragstellung
  • Ermittlungsverfahren (eventuell samt mündlicher Verhandlung unter Einbeziehen von Personen mit Parteistellung, wie insbesondere Nachbarinnen/Nachbarn)
  • Bescheiderlassung (allenfalls unter Erteilung von Auflagen)

Rechtsgrundlagen

Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)

Letzte Aktualisierung: 23. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie