Abfallbehandlungsanlagen – Inhaberwechsel

Allgemeine Informationen

Der Inhaberwechsel einer ortsfesten oder mobilen Abfallbehandlungsanlage muss der zuständigen Stelle gemeldet werden. Die neue Inhaberin/der neue Inhaber erstattet die Meldung. Die Meldung muss von der vormaligen Inhaberin/dem vormaligen Inhaber gegengezeichnet sein.

Hinweis

Inhaberin/Inhaber einer Anlage ist in erster Linie die Betreiberin/der Betreiber der Anlage.

Durch den Inhaberwechsel einer Abfallbehandlungsanlage wird die Wirksamkeit der Anlagengenehmigung nicht berührt.

Achtung

Die notwendige Übertragung der jeweiligen Abfallbehandlungsanlage in die Stammdaten der neuen Inhaberin/des neuen Inhabers auf edm.gv.at ( BMK) ersetzt nicht die Meldung an die zuständige Behörde. 

Betroffene Unternehmen

Unternehmen, bei welchen es zu einem Wechsel der Inhaberin/des Inhabers einer ortsfesten oder mobilen Abfallbehandlungsanlage kommt.

Fristen

Der Wechsel muss unverzüglich gemeldet werden.

Zuständige Stelle

Die Abfallwirtschaftsbehörde als zuständige Anlagenbehörde

Verfahrensablauf

Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.

Erforderliche Unterlagen

  • Meldung
  • Gegenzeichnung der vormaligen Inhaberin/des vormaligen Inhabers der Behandlungsanlage

Kosten

Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld nähere Informationen bei der zuständigen Stelle einzuholen.

Rechtsgrundlagen

§ 64 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)

Letzte Aktualisierung: 22. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie