Abfallbehandlungsanlagen – Inhaberwechsel

Allgemeine Informationen

Der Wechsel der Inhaberin/des Inhabers einer ortsfesten oder mobilen Abfallbehandlungsanlage muss der zuständigen Stelle von der neuen Inhaberin/dem neuen Inhaber der Anlage gemeldet werden. Die Meldung muss von der vormaligen Inhaberin/vom vormaligen Inhaber gegengezeichnet sein.

Hinweis

Durch den Wechsel der Inhaberin/des Inhabers einer Abfallbehandlungsanlage wird die Wirksamkeit der Anlagengenehmigung nicht berührt.

Achtung

Die notwendige Übertragung der jeweiligen Abfallbehandlungsanlage in die Stammdaten der neuen Inhaberin/des neuen Inhabers im EDM-Register (→ edm.gv.at) ersetzt nicht diese Meldung an die zuständige Behörde. 

Betroffene Unternehmen

Unternehmen, bei welchen es zu einem Wechsel der Inhaberin/des Inhabers einer ortsfesten oder mobilen Abfallbehandlungsanlage kommt.

Voraussetzungen

Siehe Inhaltliche Beschreibung

Fristen

Der Wechsel muss unverzüglich gemeldet werden.

Zuständige Stelle

Die Abfallwirtschaftsbehörde als zuständige Anlagenbehörde

Verfahrensablauf

Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.

Erforderliche Unterlagen

  • Meldung
  • Gegenzeichnung der vormaligen Inhaberin/des vormaligen Inhabers der Behandlungsanlage

Kosten

Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld nähere Informationen bei der zuständigen Stelle einzuholen.

Rechtsgrundlagen

§ 64 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 15. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie