Abfallbehandlungsanlagen – Inhaberwechsel
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Der Wechsel der Inhaberin/des Inhabers einer ortsfesten oder mobilen Abfallbehandlungsanlage muss der zuständigen Stelle von der neuen Inhaberin/dem neuen Inhaber der Anlage gemeldet werden. Die Meldung muss von der vormaligen Inhaberin/vom vormaligen Inhaber gegengezeichnet sein.
Hinweis
Durch den Wechsel der Inhaberin/des Inhabers einer Abfallbehandlungsanlage wird die Wirksamkeit der Anlagengenehmigung nicht berührt.
Achtung
Die notwendige Übertragung der jeweiligen Abfallbehandlungsanlage in die Stammdaten der neuen Inhaberin/des neuen Inhabers im EDM-Register (→ edm.gv.at) ersetzt nicht diese Meldung an die zuständige Behörde.
Betroffene Unternehmen
Unternehmen, bei welchen es zu einem Wechsel der Inhaberin/des Inhabers einer ortsfesten oder mobilen Abfallbehandlungsanlage kommt.
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Fristen
Der Wechsel muss unverzüglich gemeldet werden.
Zuständige Stelle
Die Abfallwirtschaftsbehörde als zuständige Anlagenbehörde
- Als Anlagenbehörde: der Landeshauptmann und zutreffendenfalls als Anlagenbehörde die Bezirksverwaltungsbehörde
Verfahrensablauf
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Erforderliche Unterlagen
- Meldung
- Gegenzeichnung der vormaligen Inhaberin/des vormaligen Inhabers der Behandlungsanlage
Kosten
Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld nähere Informationen bei der zuständigen Stelle einzuholen.
Rechtsgrundlagen
§ 64 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie