Abfallbehandlungsanlagen – Überwachung/Stilllegung/Schließung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die zuständige Stelle überprüft genehmigungspflichtige ortsfeste und mobile Behandlungsanlagen, öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren sowie öffentlich zugängliche Sammelstellen für Problemstoffe längstens alle fünf Jahre. Erfolgt der Betrieb nicht rechtmäßig, ergreift die zuständige Stelle bestimmte Maßnahmen.
IPPC-Behandlungsanlagen und Seveso-Betriebe sind alle ein bis drei Jahre zu überprüfen.
Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs
Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer nach dem AWG 2002 genehmigungspflichtigen Behandlungsanlage, fordert die zuständige Stelle die Anlageninhaberin/den Anlageninhaber auf, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand innerhalb einer angemessenen Frist herzustellen. Kommt die Inhaberin/der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, verfügt die zuständige Stelle mit Bescheid die zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung.
Unrechtmäßiger Betrieb einer Behandlungsanlage
Wird eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben oder verfügt die Inhaberin/der Inhaber einer Behandlungsanlage für gefährliche Abfälle nicht über die erforderliche Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung dieser Abfälle als Abfallsammlerin/Abfallsammler oder Abfallbehandlerin/Abfallbehandler, verfügt die zuständige Stelle ohne vorausgehendes Verfahren mit Bescheid die Schließung des gesamten unrechtmäßigen Betriebs.
Gefährdung der Gesundheit, des Lebens oder Eigentums von Dritten
Wird durch den Betrieb einer Behandlungsanlage die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum eines Dritten gefährdet oder stellt der Betrieb einer Behandlungsanlage eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt dar, verfügt die zuständige Stelle ohne vorausgehendes Verfahren mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung.
Hinweis
Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung der oben genannten Bescheide nicht mehr vor, widerruft die zuständige Stelle die getroffenen Maßnahmen so bald wie möglich.
Öffentliche Interessen sind nicht hinreichend geschützt
Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung, dass die öffentlichen Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, schreibt die zuständige Stelle die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vor. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs.
Gefahr im Verzug
Bei Gefahr im Verzug ordnet die zuständige Stelle die geeigneten Maßnahmen unmittelbar an und lässt sie gegen Ersatz der Kosten durch die Inhaberin/den Inhaber der Behandlungsanlage nötigenfalls unverzüglich durchführen.
Erforderliche Maßnahmen werden nicht gesetzt
Werden von der Anlageninhaberin/dem Anlageninhaber bei einer Unterbrechung oder bei der Einstellung des Betriebs nicht die zur Vermeidung der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen erforderlichen Maßnahmen gesetzt, trägt die zuständige Stelle diese mit Bescheid auf. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.
Betroffene Unternehmen
Genehmigungspflichtige ortsfeste und mobile Behandlungsanlagen, öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren sowie öffentlich zugängliche Sammelstellen für Problemstoffe
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist
- Als Anlagenbehörde: der Landeshauptmann
- Für allgemeine Kontrollen (und zutreffendenfalls als Anlagenbehörde):
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 22 (→ Stadt Wien)
Verfahrensablauf
Die zuständige Stelle wird von Amts wegen tätig.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld nähere Informationen bei der zuständigen Stelle einzuholen.
Rechtsgrundlagen
- § 62 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Es steht kein Formular zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie