Abfallbehandlungsanlagen – Überwachung/Stilllegung/Schließung

Allgemeine Informationen

Die zuständige Stelle überprüft genehmigungspflichtige ortsfeste und mobile Behandlungsanlagen, öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren sowie öffentlich zugängliche Sammelstellen für Problemstoffe längstens alle fünf Jahre. Erfolgt der Betrieb nicht rechtmäßig, ergreift die zuständige Stelle bestimmte Maßnahmen.

IPPC-Behandlungsanlagen und Seveso-Betriebe sind alle ein bis drei Jahre zu überprüfen.

Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs

Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) genehmigungspflichtigen Behandlungsanlage, fordert die zuständige Stelle die Anlageninhaberin/den Anlageninhaber auf, den rechtmäßigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist herzustellen. Wird dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen, verfügt die zuständige Stelle mit Bescheid geeignete Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung.

Unrechtmäßiger Betrieb einer Behandlungsanlage

Wird eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben oder verfügt die Inhaberin/der Inhaber einer Behandlungsanlage für gefährliche Abfälle nicht über die erforderliche Berechtigung zum Sammeln oder Behandeln dieser Abfälle als Abfallsammlerin/Abfallsammler oder Abfallbehandlerin/Abfallbehandler, verfügt die zuständige Stelle ohne vorausgehendes Verfahren mit Bescheid die Schließung des gesamten unrechtmäßigen Betriebs.

Gefährdung der Gesundheit, des Lebens oder Eigentums von Dritten

Wird durch den Betrieb einer Behandlungsanlage die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum eines Dritten gefährdet, verfügt die zuständige Stelle ohne vorausgehendes Verfahren mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung. Das gilt auch für den Fall, dass der Betrieb einer Behandlungsanlage eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

Hinweis

Liegen die Voraussetzungen für das Erlassen der oben genannten Bescheide nicht mehr vor, widerruft die zuständige Stelle die getroffenen Maßnahmen so bald wie möglich.

Öffentliche Interessen sind nicht hinreichend geschützt

Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung, dass die öffentlichen Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, schreibt die zuständige Stelle die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vor.

Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellen und Durchführen eines Sanierungskonzepts, Beseitigen von bereits eingetretenen Folgeauswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder das gänzliche oder teilweise Einstellen des Betriebs.

Gefahr im Verzug

Bei Gefahr im Verzug ordnet die zuständige Stelle die geeigneten Maßnahmen unmittelbar an und lässt sie gegen Ersatz der Kosten durch die Inhaberin/den Inhaber der Behandlungsanlage nötigenfalls unverzüglich durchführen.

Erforderliche Maßnahmen werden nicht gesetzt

Werden von der Anlageninhaberin/dem Anlageninhaber bei einer Unterbrechung oder bei der Einstellung des Betriebs nicht die erforderlichen Maßnahmen zum Vermeiden der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gesetzt, trägt die zuständige Stelle diese mit Bescheid auf. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.

Betroffene Unternehmen

Genehmigungspflichtige ortsfeste und mobile Behandlungsanlagen, öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren sowie öffentlich zugängliche Sammelstellen für Problemstoffe

Zuständige Stelle

Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist

Verfahrensablauf

Die zuständige Stelle wird von Amts wegen tätig.

Kosten

Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld nähere Informationen bei der zuständigen Stelle einzuholen.

Rechtsgrundlagen

§ 62 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)

Letzte Aktualisierung: 18. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie