Mobile Abfallbehandlungsanlagen – Eigenkontrolle
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Genehmigungsinhaberinnen/Genehmigungsinhaber müssen ihre mobilen Abfallbehandlungsanlagen regelmäßig kontrollieren, ob sie den Anforderungen des Genehmigungsbescheids und sonstigen relevanten abfallrechtlichen Vorschriften genügen. Folgende Punkte sind zu beachten:
- Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber muss die Eigenkontrolle durch eine Fachperson oder eine Fachanstalt durchführen lassen.
- Die Eigenkontrolle muss zumindest eine Vorortkontrolle umfassen.
- Die wiederkehrende Eigenkontrolle muss (vorbehaltlich abweichender Regelungen im Bescheid oder in sonstigen Vorschriften) alle fünf Jahre durchgeführt werden.
- Über jede Eigenkontrolle ist ein Bericht zu verfassen, der etwaig festgestellte Mängel enthält.
- Werden bei der Eigenkontrolle Mängel festgestellt, so ist eine Kopie des Berichts, der die festgestellten Mängel sowie die vorgenommenen Maßnahmen zur Mängelbehebung darstellt, an die zuständige Behörde zu übermitteln.
- Die Berichte über die Eigenkontrollen und sonstige die Eigenkontrollen betreffenden Unterlagen müssen mindestens sieben Jahre lang aufbewahrt werden und sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuweisen.
Betroffene Unternehmen
Unternehmen, die mobile Abfallbehandlungsanlagen betreiben.
Voraussetzungen
Alle fünf Jahre ist eine Eigenkontrolle samt Berichterstellung durchzuführen.
Die Berichte über die Eigenkontrollen und sonstige die Eigenkontrollen betreffenden Unterlagen müssen mindestens sieben Jahre lang aufbewahrt werden und sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuweisen.
Zuständige Stelle
Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist
- Der Landeshauptmann
- Der Landeshauptmann kann Verfahren und Überwachung an die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren.
Hinweis
Örtlich zuständig ist jener Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Antragstellerin/der Antragsteller (Inhaberin/Inhaber der mobilen Behandlungsanlage) ihren/seinen Sitz hat. Liegt der Sitz der Antragstellerin/des Antragstellers nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die mobile Behandlungsanlage erstmals aufgestellt und betrieben werden soll.
Verfahrensablauf
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Rechtsgrundlagen
- § 52 Abs 7 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie