Deponieerrichtung

Allgemeine Informationen

Die Deponieinhaberin/der Deponieinhaber muss die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes der zuständigen Stelle anzeigen.

Sie/er darf erst nach einer positiven Überprüfung durch die zuständige Stelle Abfälle in die Deponie einbringen. Die Inhaberin/der Inhaber der Deponie muss den jeweiligen Stand der Technik einhalten.

Betroffene Unternehmen

Deponieinhaberinnen/Deponieinhaber

Voraussetzungen

Siehe Inhaltliche Beschreibung

Fristen

Siehe Inhaltliche Beschreibung

Zuständige Stelle

Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist

  • Der Landeshauptmann
  • Der Landeshauptmann kann Verfahren und Überwachung an die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren.

Verfahrensablauf

Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Rechtsgrundlagen

§ 61 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 23. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie