Deponieerrichtung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Deponieinhaberin/der Deponieinhaber muss die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes der zuständigen Stelle anzeigen.
Sie/er darf erst nach einer positiven Überprüfung durch die zuständige Stelle Abfälle in die Deponie einbringen. Die Inhaberin/der Inhaber der Deponie muss den jeweiligen Stand der Technik einhalten.
Betroffene Unternehmen
Deponieinhaberinnen/Deponieinhaber
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Fristen
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Zuständige Stelle
Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist
- Der Landeshauptmann
- Der Landeshauptmann kann Verfahren und Überwachung an die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren.
Verfahrensablauf
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Rechtsgrundlagen
§ 61 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie