UVP – Feststellungsverfahren

Allgemeine Informationen

Um Sicherheit darüber zu erlangen, ob ein Vorhaben der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, besteht die Möglichkeit, ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Die Projektwerberin/der Projektwerber kann in Fällen, in denen eine Einzelfallprüfung durchzuführen wäre, eine freiwillige Umweltverträglichkeitsprüfung beantragen. Muss eine UVP eingeleitet werden, wird zudem darüber entschieden, welches Verfahren (UVP-Verfahren oder vereinfachtes Verfahren) anzuwenden ist.

Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen per Bescheid zu treffen.

Hinweis

Bei Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken beträgt die Frist für die Entscheidung der Bundesministerin/des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie acht Wochen.

Voraussetzungen

Siehe "Allgemeine Informationen" und "Verfahrensablauf".

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

Verfahrensablauf

Das Feststellungsverfahren erfolgt auf Antrag. Diesen Antrag können folgende Personen bzw. Institutionen stellen:

  • die Projektwerberin/der Projektwerber
  • die mitwirkende Behörde
  • die Umweltanwältin/der Umweltanwalt

Auch kann das Feststellungsverfahren von Amts wegen durch die zuständige Stelle eingeleitet werden.

Parteistellung haben die Standortgemeinde, die Projektwerberin/der Projektwerber und die Umweltanwältin/der Umweltanwalt.

Erforderliche Unterlagen

Beschreibung des geplanten Projekts (z.B. Pläne, Fotos)

Achtung

Die Projektwerberin/der Projektwerber ist verpflichtet, der Behörde entsprechende Unterlagen zum eigenen Vorhaben im Feststellungsverfahren zu übermitteln. Dabei sind auch Angaben zur Identifikation der Umweltauswirkungen des Vorhabens zu machen, was zumindest grobe Angaben zur Kumulation mit anderen Vorhaben einschließt.

Kosten

Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Landesabgabenverordnung. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.

Rechtsgrundlagen

§ 3 Abs 2, Abs 4, Abs 4a, Abs 5, Abs 7, Abs 8, § 3a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie