Begutachtungsentwurf: Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 u.a.
Es sollen u.a. Maßnahmen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung im Bereich des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer umgesetzt werden.
- Beginn der Begutachtung: 27. März 2026
- Ende der Begutachtung: 27. April 2026
- Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. August 2026 und 10. Juli 2027
Ziele
- Verbesserung der Einsicht mit berechtigtem Interesse
- Erfüllung internationaler Vorgaben (Financial-Action-Task-Force – FATF)
- Umsetzung des Rahmenwerks der 6. Geldwäscherichtlinie unter Beibehaltung bewährter nationaler Regelungen
- Ermöglichung der Nutzung der Ergebnisse des Abgleichs mit Sanktionslisten durch Verpflichtete
- Stärkung der Befugnisse der Registerbehörde
- Gewährleistung der Effizienz der verwaltungsbehördlichen Abläufe der Registerbehörde
Inhalt
- Automatisierte Eintragung von wirtschaftlichen Eigentümern
- Information in Auszügen über Situationen mit Sanktionsbezug
- Durchführung von Nachschauen im Auftrag der Registerbehörde durch das Amt für Betrugsbekämpfung (Finanzpolizei)
- Automatisationsunterstützte Ausstellung von Nachweisen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses und von Entscheidungen
- Erhöhung der Transparenz durch die Berücksichtigung von zusätzlichen Inhalten in Auszügen
- Beschleunigung der Verfahren bei Anträgen auf Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Im Zuge der Umsetzung einer EU-Richtlinie sollen folgende Maßnahmen und Verbesserungen im Bereich des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer umgesetzt werden:
- Verbesserung der Einsicht mit berechtigtem Interesse: Das Verfahren soll die Vorgaben der 6. Geldwäscherichtlinie und die in einer zukünftigen Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission neu festgelegten europäischen Standards erfüllen. Die Verfahrensdauer soll durch verbindliche Vorgaben verringert werden. Entscheidungen über die Gewährung der Einsicht mit berechtigtem Interesse sollen europaweite Gültigkeit erlangen. Der Registerbehörde soll es ermöglicht werden, innerhalb der vorgegebenen Frist von zwölf Arbeitstagen entscheiden zu können.
- Erfüllung von Vorgaben der FATF: Die Empfehlungen 24 und 25 hinsichtlich der Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen sollen vollinhaltlich umgesetzt werden, auch wenn dies bedeutet, dass über die Mindeststandards der 6. Geldwäscherichtlinie und Geldwäscheverordnung hinausgehende Vorschriften beibehalten oder erlassen werden müssen.
- Beibehaltung von bewährten Regelungen: Das österreichische Register der wirtschaftlichen Eigentümer ist weithin als internationales Best-Practice-Modell aufgrund effizienter Vernetzungen, Meldebefreiungen und einer besonders effektiven risikoorientierten Beaufsichtigung anerkannt. Dieser Standard soll beibehalten werden. So sollen nationale Vorschriften, die für die meldepflichtigen Unternehmen zu Erleichterungen führen, ebenso beibehalten werden wie bewährte Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenqualität.
- Erhöhung der Transparenz hinsichtlich Treffern des Sanktionsabgleichs: Es soll ein effizientes System eingeführt werden, welches es der Registerbehörde ermöglicht, Sachverhalte zu identifizieren, in denen ein Rechtsträger, ein wirtschaftlicher Eigentümer, eine vertretungsbefugte Person, ein Eigentümer oder ein oberster Rechtsträger gezielten finanziellen Sanktionen unterliegt. Verpflichtete sollen diese Ergebnisse in bestimmtem Rahmen gegenüber Kundinnen/Kunden verwerten können.
- Die Befugnisse der Registerbehörde sollen ausgeweitet werden, damit Inspektionen vor Ort durchgeführt werden können. Zwecks Gewährleistung eines effizienten Verfahrensablaufs soll auf die Erfahrungen des Amtes für Betrugsbekämpfung (Finanzpolizei) zurückgegriffen werden können.
Weiterführende Links
Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion