Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Gewerbeordnung
Mit dieser Novelle wurde die Gewerbeordnung weiter entbürokratisiert.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 29. Oktober 2026
- Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
Ziele
- Vermeidung des Entstehens von Genehmigungspflichten aus Gründen untergeordneter Relevanz
- Erweiterung der Grace Period und Verbesserung der Nachnutzung gewerblich genutzter Objekte
- Internationalisierung der Gewerbeverfahren
- Schaffung der Möglichkeit, aufgegebene oder nie verwendete Gewerbestandorte rasch rechtlich bereinigen zu können
- Modernisierung der Nachweise der Erfüllung von Dokumentationspflichten
- Erleichterungen von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Energie- und Mobilitätswende
Inhalt
- Einführung der Möglichkeit, genehmigungsfreie Betriebsanlagen unter Erteilung von Bedingungen weiter genehmigungsfrei betreiben zu können
- Ausdehnung der Fristen für die mögliche Dauer der Aussetzung von Auflagen
- Ausdehnung der Fristen des Erlöschens von Genehmigungsbescheiden wegen Nichtbetriebs
- Einführung der Verpflichtung der Behörde, englischsprachige Beilagen zu akzeptieren
- Einführung eines Standortbereinigungsverfahrens auf Antrag der am Standort dinglich Berechtigten
- Einführung der Möglichkeit, Dokumentationspflichten auch durch Übermittlung an die Behörde erfüllen zu können
- Gesetzliche Genehmigungsfreistellung gewerblich betriebener Photovoltaikanlagen und E Ladestationen für Kraftfahrzeuge
Hauptgesichtspunkte
Es wurde eine Verfahrensmöglichkeit geschaffen, die den am Standort dinglich Berechtigten, Pächterinnen/Pächtern und Hauptmieterinnen/Hauptmietern die Möglichkeit einräumt, einen Gewerbestandort entfernen zu lassen, wenn die Inhaberin/der Inhaber an diesem Standort das Gewerbe nicht ausübt und darauf keinen zivilrechtlichen Anspruch hat. Gleichzeitig wurde darauf Bedacht genommen, dass dieses Verfahren nicht missbräuchlich geübt wird, um sich damit in allenfalls anhängigen zivilrechtlichen Konflikten ein administratives Druckmittel gegen eine Gewerbeinhaberin/einen Gewerbeinhaber schaffen zu können. Dieses Verfahren ist daher schon vorweg nicht zulässig, solange Besitzstörungsverfahren oder Eigentumsfreiheitsklagen anhängig sind.
Für Fälle von gebotenen klima- und heizungstechnischen Anpassungen gewerblicher Betriebsanlagen wurde eine praxisrelevante Regelung geschaffen, welche für die Nachbarschaft den gebotenen Schutz sicherstellt, ohne dass von den Anlageninhaberinnen/Anlageninhabern ein aufwändiges Einreichprojekt erstellt werden muss. Die Behörden und die Amtssachverständigen können sich in diesen Fällen auf einige wenige Vorschreibungen zu den Auswirkungen der Aggregate beschränken, ohne die gesamte Anlage prüfen und beurteilen zu müssen.
Es wurde eine ausdrückliche Genehmigungsfreistellung für Photovoltaikanlagen und E-Ladestationen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge im gewerblichen Betriebsanlagenrecht vorgesehen. Für bereits bestehende genehmigungsfrei errichtete Photovoltaikanlagen und E-Ladestationen soll außerdem eine Übergangsbestimmung geschaffen werden, die es den Betreiberinnen/Betreibern ermöglicht, bestehende Einrichtungen genehmigungsfrei weiterbetreiben zu können.
Zudem wurde die Möglichkeit für Betriebe und Behörden geschaffen, der Bereithaltungspflicht von Unterlagen an Ort und Stelle zur jederzeitigen Einsichtnahme auch alternativ dadurch entsprechen zu können, dass diese Unterlagen von der Inhaberin/vom Inhaber der Behörde auf amtswegiges Ersuchen übermittelt werden.
Um die Übernahme bestehender Betriebe zu erleichtern und Leerstand entgegenzuwirken, wurden die Übergangsfristen für Auflagen sowie die Fristen bis zum Erlöschen von Betriebsanlagengenehmigungen spürbar verlängert werden.
Zudem wurde das Gewerberecht durch die Anerkennung digitaler Ausweise für Alterskontrollen modernisiert und der administrative Aufwand durch verkürzte behördliche Meldefristen für Veranstaltungen reduziert.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 100/2026 (RIS)
- Beschluss des Nationalrates (Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus