Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung
Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) sind aufgehoben.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 23. Juli 2025
- Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
Ziel
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (→ EK)
Inhalt
- Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
- Kennzeichnungsbestimmungen
- Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma
Hauptgesichtspunkte
Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt ist, gelten bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr.
Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung.
Einerseits sind die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen nun gleichgestellt. Andererseits findet das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung.
Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 36/2025 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrats (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion