Umfang der Haftung

Die Auftraggeberinnenhaftung/Auftraggeberhaftung betrifft die gänzliche oder teilweise Weitergabe von Bauleistungen, die der Herstellung, Instandsetzung bzw. Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Das auftraggebende Unternehmen haftet für alle Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens bis zum Höchstausmaß von 20 Prozent des geleisteten Werklohnes.

Die Auftraggeberinnenhaftung/Auftraggeberhaftung tritt mit dem Zeitpunkt der Zahlung (eines Teils) des Werklohns an das beauftragte Unternehmen ein und umfasst alle Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens, die spätestens bis zum Ende des Kalendermonats fällig werden, in dem die (teilweise) Zahlung des Werklohnes erfolgt ist. Sie umfasst alle Beitragsschulden des beauftragten Unternehmens bei den Krankenversicherungsträgern, losgelöst vom konkreten Bauauftrag. Die Haftung wird schlagend, wenn der Krankenversicherungsträger gegen das beauftragte Unternehmen zur Einbringung der geschuldeten Beiträge und Umlagen erfolglos Exekution geführt hat oder das beauftragte Unternehmen bereits insolvent ist.

Die Auftraggeberinnenhaftung/Auftraggeberhaftung erstreckt sich auch auf jedes weitere beauftragte Unternehmen, wenn dessen Beauftragung auf eine Umgehung der Haftung abzielte und das auftraggebende Unternehmen dies wusste bzw. ernstlich für möglich halten musste und sich damit abfand.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz