Ausschluss von Bietern und Ausscheiden von Angeboten
Hinweis
Die Regelungen gelten für den "klassischen Bereich" der Vergabeverfahren (öffentliche Auftraggeberinnen/öffentliche Auftraggeber). Die (leicht) abweichenden Bestimmungen für den Sektorenbereich sowie die Konzessionsvergabe werden somit nicht dargestellt.
Ausschluss von Bietern
Der öffentliche Auftraggeber muss Unternehmen jederzeit (bis auf gewisse Ausnahmen) von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen bei
- rechtskräftiger Verurteilung (z.B. Mitgliedschaft einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung, Vorteilsannahme, Bestechung, Betrug, Förderungsmissbrauch, Geldwäscherei, Menschenhandel)
- Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. dessen Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens oder Kenntnis des Auftraggebers von der Durchführung eines Restrukturierungsverfahrens
- Liquidation des Unternehmens und Einstellen der gewerblichen Tätigkeit
- wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, die der öffentliche Auftraggeber belegen kann
- schwerwiegenden Verfehlungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechtes
- Nichterfüellen der Verpflichtung zur Zahlung der SV-Beiträge/Steuern/ Abgaben in Österreich oder im Land des Unternehmenssitzes
- Interessenskonflikt, der nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen verhindert werden kann
- Beteiligen an Vorarbeiten, die zu einer Wettbewerbsverzerrung führen würde
- erheblichen oder dauerhaften Mängeln (bei Erfüllung wesentlicher Anforderungen eines früheren Auftrags), die zur vorzeitigen Beendigung des Auftrages, Schadenersatz oder vergleichbaren Sanktionen geführt haben
- falschen Erklärungen oder Nichterteilung von Auskünften zur Eignung des Unternehmens oder Nichtvorlage von Nachweisen
- Versuch, die Entscheidungsfindung in unzulässiger Weise zu beeinflussen
- Versuch, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die unzulässige Vorteile im Vergabeverfahren erlangt werden könnten
- Übermittlung oder Versuch der Übermittlung einer fahrlässigen irreführenden Information an den Auftraggeber, durch den die Entscheidung über Ausschluss oder Auswahl von Unternehmen oder die Zuschlagserteilung erheblich beeinflusst werden könnte
- Vorliegen eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts oder einer zuständigen Verwaltungsbehörde, durch die der Unternehmer von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde, sofern diese Entscheidung in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens ergangen ist.
Der Auftraggeber kann Unternehmen unter bestimmten Umständen nicht ausschließen, z.B. wenn die Leistungsfähigkeit des Unternehmens ausreicht oder wenn die Zahlung von offenen SV-Beiträgen, Steuern oder Abgaben vorgenommen wurde.
Ausscheiden von mangelhaften Angeboten
Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung muss der Auftraggeber aufgrund einer Prüfung folgende Angebote ausscheiden:
- Angebote von aufgrund der Leistung von Vorarbeiten auszuschließenden Bieterinnen/Bietern,
- Angebote von ungeeigneten Bieterinnen/Bietern
- Angebote mit unplausibler Zusammensetzung des Gesamtpreises
- Angebote ohne Preisangabe, mit der Erklärung, das billigste Angebot zu unterbieten
- Angebote mit fehlendem Nachweis des Vadiums (wenn verlangt) bei Angebotseröffnung
- Angebote, die verspätet sind
- den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote
- Teil-, Alternativ- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden
- nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote
- Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen
- fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind
- rechnerisch fehlerhafte Angebote, die gemäß den Festlegungen in der Ausschreibung nicht weiter zu berücksichtigen sind
- Angebote von nicht aufgeforderten Bieterinnen/Bietern
- Angebote von Bieterinnen/Bietern, die nachweislich Interessen haben, die die Ausführung des Auftrages beeinträchtigen können,
- Angebote von Bieterinnen/Bietern, bei welchen dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufs einer gesetzten Nachfrist
- keine behördliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit in Österreich vorliegt oder
- kein Nachweis über notwendige Berufsqualifikation vorliegt oder
- kein Nachweis über die Einleitung eines Verfahrens zur Einholung einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit in Österreich vor Ablauf der Angebotsfrist vorliegt oder
- eine behördliche Entscheidung vorliegt, die die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich ausschließt
Hinweis
Rechnerisch fehlerhafte Angebote sind auszuscheiden, sofern dies gemäß den Festlegungen in der Ausschreibung vorgesehen ist. Eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers ist unzulässig, ausgenommen der öffentliche Auftraggeber hat in der Ausschreibung ausdrücklich anderes festgelegt.
Behebbarer/unbehebbarer Mangel
Es führen nicht alle Mängel oder Unvollständigkeiten des Angebots zwingend zu einem Ausscheiden. Ein Mangel gilt dann als unbehebbar, wenn durch die Behebung des Mangels die Wettbewerbsstellung der Bieterin/des Bieters materiell verbessert und damit der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt würde.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Rechtsgrundlagen
Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz