Ärzte – Abgabe von Heilmitteln

Allgemeine Informationen

Muss eine Arzneispezialität oder ein Stoff für magistrale Zubereitungen vom chef- und kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherungsträger bewilligt werden, um auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers abgegeben werden zu können, muss die verordnende Ärztin/der verordnende Arzt bzw. Zahnärztin/Zahnarzt (Dentistin/Dentist) diese Bewilligung einzuholen. 

Das Einholen der Bewilligung darf nicht auf die Patientinnen/Patienten übertragen werden.

Jede Verschreibung auf Kosten der Sozialversicherungsträger muss dokumentiert werden. Eine Verschreibung ohne oder mit mangelhafter Dokumentation zieht eine Verwarnung nach sich. Im Wiederholungsfall sind weitere Sanktionsmaßnahmen vorgesehen.

Betroffene Unternehmen

  • Vertragsärztinnen/Vertragsärzte
  • Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzte (Dentistinnen/Dentisten)

Fristen

Die Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger muss an Werktagen im Regelfall innerhalb von 30 Minuten erteilt oder abgelehnt werden.

Zuständige Stelle

Der zuständige Krankenversicherungsträger

Verfahrensablauf

Sowohl das Einreichen der Bewilligungsanfrage als auch die Entscheidung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger werden in elektronischer Form unter Verwendung der technischen Infrastruktur der E-Card (ABS) abgewickelt. 

Nähere Informationen zur E-Card: E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer 050 124 3311.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der bestimmten Verwendung des Heilmittels laut Erstattungskodex oder medizinische Begründung für die Einzelfallentscheidung und 
  • verordnungsrelevantes Wissen über die Patientin/den Patienten (zum Beispiel Rezeptdaten, Diagnose).

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 13. August 2026

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz