Ärzte - Abgabe von Heilmitteln
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Bedarf eine Arzneispezialität oder ein Stoff für magistrale Zubereitungen, um auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers abgegeben werden zu können, der Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger, so ist diese Bewilligung von der verordnenden Ärztin/vom verordnenden Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt (Dentistin/Dentisten) einzuholen. Die Einholung der Bewilligung darf nicht auf die Patientin/den Patienten übertragen werden.
Jede Verschreibung auf Kosten der Sozialversicherungsträger muss dokumentiert werden. Eine Verschreibung ohne oder mit mangelhafter Dokumentation zieht eine Verwarnung nach sich, im Wiederholungsfall einer solchen Verletzung der Dokumentationspflicht sind weitere Sanktionsmaßnahmen vorgesehen.
Betroffene Unternehmen
- Vertragsärztinnen/Vertragsärzte
- Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzte (Dentistinnen/Dentisten)
Voraussetzungen
Siehe inhaltliche Beschreibung.
Fristen
Die Erteilung bzw. die Ablehnung der Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger muss an Werktagen im Regelfall innerhalb von 30 Minuten erfolgen.
Zuständige Stelle
Der zuständige Krankenversicherungsträger.
Verfahrensablauf
Sowohl die Einreichung der Bewilligungsanfrage als auch die Entscheidung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger wird in elektronischer Form unter Verwendung der technischen Infrastruktur der e-card (ABS) abgewickelt. Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der e-card Serviceline unter der Telefonnummer 050 124 3311.
Erforderliche Unterlagen
Nachweis der bestimmten Verwendung des Heilmittels laut Erstattungskodex oder medizinische Begründung für die Einzelfallentscheidung und verordnungsrelevantes Wissen über die Patientin/den Patienten (z.B. Rezeptdaten, Diagnose).
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zusätzliche Informationen
Keine Angaben
Rechtsgrundlagen
§§ 30a Abs 1 Z 12, 350 Abs 3 und 609 Abs 9 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und die Heilmittel- Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung, BGBl. II Nr. 473/2004, i.d.g.F.
Experteninformation
Keine Angaben
Zum Formular
Es steht kein Formular zur Verfügung.
Authentifizierung und Signatur
Keine Angaben
Rechtsbehelfe
Keine Angaben
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz