Ärzte - Abgabe von Heilmitteln

Allgemeine Informationen

Bedarf eine Arzneispezialität oder ein Stoff für magistrale Zubereitungen, um auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers abgegeben werden zu können, der Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger, so ist diese Bewilligung von der verordnenden Ärztin/vom verordnenden Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt (Dentistin/Dentisten) einzuholen. Die Einholung der Bewilligung darf nicht auf die Patientin/den Patienten übertragen werden.

Jede Verschreibung auf Kosten der Sozialversicherungsträger muss dokumentiert werden. Eine Verschreibung ohne oder mit mangelhafter Dokumentation zieht eine Verwarnung nach sich, im Wiederholungsfall einer solchen Verletzung der Dokumentationspflicht sind weitere Sanktionsmaßnahmen vorgesehen.

Betroffene Unternehmen

  • Vertragsärztinnen/Vertragsärzte
  • Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzte (Dentistinnen/Dentisten)

Voraussetzungen

Siehe inhaltliche Beschreibung.

Fristen

Die Erteilung bzw. die Ablehnung der Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger muss an Werktagen im Regelfall innerhalb von 30 Minuten erfolgen.

Zuständige Stelle

Der zuständige Krankenversicherungsträger.

Verfahrensablauf

Sowohl die Einreichung der Bewilligungsanfrage als auch die Entscheidung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger wird in elektronischer Form unter Verwendung der technischen Infrastruktur der e-card (ABS) abgewickelt. Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der e-card Serviceline unter der Telefonnummer 050 124 3311.

Erforderliche Unterlagen

Nachweis der bestimmten Verwendung des Heilmittels laut Erstattungskodex oder medizinische Begründung für die Einzelfallentscheidung und verordnungsrelevantes Wissen über die Patientin/den Patienten (z.B. Rezeptdaten, Diagnose).

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Zusätzliche Informationen

Keine Angaben

Rechtsgrundlagen

§§ 30a Abs 1 Z 12, 350 Abs 3 und 609 Abs 9 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und die Heilmittel- Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung, BGBl. II Nr. 473/2004, i.d.g.F.

Experteninformation

Keine Angaben

Zum Formular

Es steht kein Formular zur Verfügung.

Authentifizierung und Signatur

Keine Angaben

Rechtsbehelfe

Keine Angaben

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

Letzte Aktualisierung: 9. März 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz