Ärzte – Qualifikation – Anerkennung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Der ärztliche Beruf darf in Österreich nur unter der Voraussetzung der Erfüllung der allgemeinen (unter anderem ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache) und besonderen Erfordernisse zur Berufsausübung sowie nach Eintragung in die Ärzteliste ausgeübt werden.
Nähere Informationen finden sich im Informationsblatt zur Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit in Österreich (→ ÖÄK) der Österreichischen Ärztekammer.
Die von einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten ärztlichen Berufsqualifikationen sind durch die Österreichische Ärztekammer nach Maßgabe der Berufsanerkennungsrichtlinie anzuerkennen.
Voraussetzungen
Ärztlicher Berufsqualifikationsnachweis, ausgestellt in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Zuständige Stelle
Österreichische Ärztekammer
Weihburggasse 10–12
1010 Wien
E-Mail-Adresse: international@aerztekammer.at
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Anerkennung einer ärztlichen Berufsqualifikation kann persönlich, postalisch oder elektronisch gestellt werden.
Die Antragsformulare einschließlich Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden sich auf der Website der Österreichischen Ärztekammer:
- Antrag auf automatische Anerkennung einer EWR-Berufsqualifikation (→ ÖÄK)
- Antrag auf nicht automatische Anerkennung einer EWR-Berufsqualifikation (→ ÖÄK)
Der Antrag kann auch online übermittelt werden:
- Antrag auf automatische Anerkennung einer EWR-Berufsqualifikation (→ ÖÄK)
- Antrag auf nicht automatische Anerkennung einer EWR-Berufsqualifikation (→ ÖÄK)
Ermittlungsverfahren: formale Prüfung der Voraussetzungen, im Falle nicht automatischer Anerkennung detaillierte inhaltliche Prüfung, sofern erforderlich wird eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang vorgeschrieben
Verfahrensdauer: bis zu drei Monate, bei nicht automatischer Anerkennung bis zu vier Monate
Kosten
Für den Fall einer nicht automatischen Anerkennung fallen aufwandsabhängig Bearbeitungsgebühren zwischen EUR 290,03 und EUR 1.883,71 an (Tarife 2025).
Zusätzliche Informationen
Dieses Verfahren gilt für folgende Berufe:
- Ärztin/Arzt mit Grundausbildung (Turnusärztin/Turnusarzt)
- Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin (ab dem 01.06.2026 Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin)
- Fachärztin/Facharzt eines anderen Sonderfachs
Übergangsbestimmung zum Erwerb der Bezeichnung Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin:
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Unter den Voraussetzungen des § 262 Abs. 2 oder 3 Ärztegesetz 1998 sind Personen, die über ein Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 Ärztegesetz 1998 oder eine entsprechende Qualifikation gemäß § 5 Z 2 oder § 5a Ärztegesetz 1998 verfügen, ab dem 01.01.2025 berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste die Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ zu führen.
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Die neue Bezeichnung tritt sodann an die Stelle der bis dahin geführten Bezeichnung Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin.
Rechtsgrundlagen
- §§ 4, 5, 5a, 13b, 27, 28, 262 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998)
- Ärzte-/Ärztinnen-EU-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014 (Ärzte-/Ärztinnen-EU-VO 2014)
- Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr im übertragenen Wirkungsbereich
- Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 iVm § 5a Abs 5 und § 37 Abs 11 ÄrzteG
Rechtsbehelfe
Gegen den Bescheid ist eine Beschwerde zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Österreichischen Ärztekammer einzubringen ist.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz