Ärzte – Qualifikation – Anerkennung

Allgemeine Informationen

Der ärztliche Beruf darf in Österreich nur unter der Voraussetzung der Erfüllung der allgemeinen (unter anderem ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache) und besonderen Erfordernisse zur Berufsausübung sowie nach Eintragung in die Ärzteliste ausgeübt werden.

Nähere Informationen finden sich im Informationsblatt zur Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit in Österreich ( ÖÄK) der Österreichischen Ärztekammer.

Die von einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten ärztlichen Berufsqualifikationen sind durch die Österreichische Ärztekammer nach Maßgabe der Berufsanerkennungsrichtlinie anzuerkennen.

Voraussetzungen

Ärztlicher Berufsqualifikationsnachweis, ausgestellt in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zuständige Stelle

Österreichische Ärztekammer
Weihburggasse 10–12
1010 Wien
E-Mail-Adresse: international@aerztekammer.at

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Anerkennung einer ärztlichen Berufsqualifikation kann persönlich, postalisch oder elektronisch gestellt werden.

Die Antragsformulare einschließlich Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden sich auf der Website der Österreichischen Ärztekammer:

Der Antrag kann auch online übermittelt werden:

Ermittlungsverfahren: formale Prüfung der Voraussetzungen, im Falle nicht automatischer Anerkennung detaillierte inhaltliche Prüfung, sofern erforderlich wird eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang vorgeschrieben

Verfahrensdauer: bis zu drei Monate, bei nicht automatischer Anerkennung bis zu vier Monate

Kosten

Für den Fall einer nicht automatischen Anerkennung fallen aufwandsabhängig Bearbeitungsgebühren zwischen EUR 290,03 und EUR 1.883,71 an (Tarife 2025).

Zusätzliche Informationen

Dieses Verfahren gilt für folgende Berufe:

  • Ärztin/Arzt mit Grundausbildung (Turnusärztin/Turnusarzt)
  •  Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin (ab dem 01.06.2026 Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin)
  • Fachärztin/Facharzt eines anderen Sonderfachs

Übergangsbestimmung zum Erwerb der Bezeichnung Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin:

  • Unter den Voraussetzungen des § 262 Abs. 2 oder 3 Ärztegesetz 1998 sind Personen, die über ein Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 Ärztegesetz 1998 oder eine entsprechende Qualifikation gemäß § 5 Z 2 oder § 5a Ärztegesetz 1998 verfügen, ab dem 01.01.2025 berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste die Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ zu führen.

  • Die neue Bezeichnung tritt sodann an die Stelle der bis dahin geführten Bezeichnung Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

Gegen den Bescheid ist eine Beschwerde zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Österreichischen Ärztekammer einzubringen ist.

Letzte Aktualisierung: 20. Januar 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz