Ärzte – Anlegen einer Patientenkartei

Allgemeine Informationen

Die Ärztin/der Arzt ist verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person zu führen. Insbesondere über:

  • Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung
  • Vorgeschichte einer Erkrankung
  • Diagnose
  • Krankheitsverlauf
  • Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen
  • Anwendung von Arzneispezialitäten
  • Identifizierung dieser Arzneispezialitäten und der jeweiligen Chargen, wenn diese nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn der Packung entsprechende Klebeetiketten beigefügt sind

Die Ärztin/der Arzt muss der beratenen oder behandelten oder zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte über in der Patientenkartei enthaltenen Daten erteilen.

Besteht der Verdacht, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder eine schwere Körperverletzung herbeigeführt wurde, müssen Aufzeichnungen über diesbezügliche Wahrnehmungen geführt werden. Den davon verständigten Behörden oder öffentlichen Dienststellen muss hierüber Auskunft erteilt werden.

Die Ärztin/der Arzt muss der Patientin/dem Patienten Einsicht in die Dokumentation gewähren oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften ermöglichen.

Ärztinnen/Ärzte sind zur automationsunterstützten Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie zur Übermittlung dieser Daten an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten berechtigt. Diese Berechtigung gilt in dem Umfang,

  • als er für die Empfängerin/den Empfänger zur Wahrnehmung der ihr/ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet,
  • sowie an andere Ärztinnen/Ärzte oder medizinische Einrichtungen, in deren Behandlung die Patientin/der Patient steht, mit Zustimmung der Patientin/des Patienten.

Die zur Beratung oder Behandlung übernommene Person hat das Recht auf Einsicht, Richtigstellung unrichtiger und Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

Betroffene Unternehmen

Betroffene Unternehmen sind alle selbständigen Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärztinnen/Ärzte sowie Fachärztinnen/Fachärzte.

Fristen

Die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Zuständige Stelle

  • Die Einhaltung dieser Verpflichtung überprüft die zuständige Verwaltungsbehörde.
  • Sofern die Tat eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, sind die Gerichte ( BMJ) zur Überprüfung berufen.

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 29. Juni 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz