Ärzte − Antrag auf Anerkennung von Ausbildungsstätten

Allgemeine Informationen

Die Anerkennung als Ausbildungsstätte ist zu erteilen, wenn die im Ärztegesetz dafür normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anerkennung wird für einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt. Dieser Zeitraum verlängert sich jeweils um sieben Jahre, sofern das Rezertifizierungsverfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin bestehen.

Eine rückwirkende Anerkennung ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr gerechnet ab Antragstellung zulässig. Die hierfür geltenden Voraussetzungen müssen in diesem Zeitraum ohne Unterbrechung vorgelegen sein.

Die Anerkennung als Ausbildungsstätte oder die Festsetzung von Ausbildungsstellen ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn insbesondere die für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren oder diese teilweise oder zur Gänze weggefallen sind.

Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung herzustellen. Gleiches gilt auch bei der Festsetzung von Ausbildungsstellen.

Betroffene Unternehmen

Betroffene Unternehmen sind Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt.

Voraussetzungen

Siehe Inhaltliche Beschreibung.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Österreichische Ärztekammer ( ÖÄK). Die Österreichische Ärztekammer muss im Falle von Universitätskliniken, Klinischen Instituten oder sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung Wissenschaft und Forschung ( BMBWF) herstellen.

Verfahrensablauf

Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Kosten

Es fallen Bearbeitungsgebühren an, die von der Österreichischen Ärztekammer gemäß der entsprechenden Verordnung eingehoben werden.

Rechtsgrundlagen

§§ 9, 10, 12, 12a, 13 und 13a Ärztegesetz

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz