Ärzte – Berufshaftpflichtversicherung
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
In Österreich müssen freiberuflich tätige Ärztinnen/Ärzte (niedergelassene Ärztinnen/Ärzte ebenso wie Wohnsitzärztinnen/Wohnsitzärzte) sowie Gruppenpraxen eine verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung abschließen.
Wohnsitzärztinnen/Wohnsitzärzte sind solche, die eine wiederkehrende ärztliche Tätigkeit ausüben, die weder eine Ordinationsstätte noch ein Angestelltenverhältnis erfordern, z.B. auf Werkvertrags- oder Honorarbasis (z.B. Schul- oder Betriebsärztin/Schul- oder Betriebsarzt, Ärztefunkdienst) oder als Gutachterin/Gutachter.
- Die gesetzliche Haftpflichtversicherung hat eine Mindestversicherungssumme von zwei Millionen Euro für jeden Versicherungsfall, der durch die ärztliche Berufsausübung verursacht wurde, zu umfassen.
- Die Haftungshöchstgrenze pro einjähriger Versicherungsperiode beträgt bei einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer GmbH das Fünffache der Mindestversicherungssumme, bei sonstiger freiberuflicher Tätigkeit das Dreifache, dies gilt gleichermaßen für Personen-, Sach- und (reine) Vermögensschäden.
Die Österreichische Ärztekammer hat gemeinsam mit dem Versicherungsverband Österreich eine Rahmenvereinbarung für ärztliche Berufshaftpflichtversicherungen abgeschlossen. Nach Gesetz und Rahmenvereinbarung hat jede ärztliche Haftpflichtversicherung für freiberuflich tätige Ärztinnen/Ärzte und Gruppenpraxen gewisse Mindestversicherungsbedingungen zu enthalten.
Vorübergehende Erbringung von Dienstleistung in Österreich
Staatsangehörige eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz, die den ärztlichen Beruf in einem dieser Staaten rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs in Österreich ärztlich tätig werden.
Von einer Dienstleistung im Sinne des freien Dienstleistungsverkehrs spricht man vor, wenn die ärztliche Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich erfolgt. Diese erfordert einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich. Vor deren erstmaliger Erbringung in Österreich muss jedoch unter anderem eine entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung gegenüber der Österreichischen Ärztekammer nachgewiesen werden.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 37, 52d Ärztegesetz 1998
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz