Zahnärzte – Dokumentationspflicht

Allgemeine Informationen

Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind verpflichtet, über jede zur zahnärztlichen Beratung oder Behandlung übernommene Person Aufzeichnungen

  • zum zahnmedizinisch relevanten Zustand bei Übernahme der Beratung oder Behandlung,
  • zur Diagnose,
  • Aufklärung der Patientin/des Patienten und zu
  • Art und Umfang der zahnärztlichen Leistungen einschließlich der Anwendung und Verordnung von Arzneispezialitäten zu führen.

Den betroffenen Patientinnen/Patienten oder deren gesetzlicher Vertretetung muss auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation gewährt werden und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien einschließlich Röntgenduplikaten ermöglicht werden.

Betroffene Unternehmen

Angehörige des zahnärztlichen Berufs wie

  • Zahnärztinnen/Zahnärzte
  • Fachärztinnen/Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
  • Dentistinnen/Dentisten

Fristen

Die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden.

Zuständige Stelle

Die Einhaltung dieser Verpflichtung überprüfen die jeweils zuständigen Gerichte ( BMJ), sofern die Tat eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet.

Zusätzliche Informationen

Im Falle einer Kassenplanstellen- bzw. Ordinationsstättennachfolge kann die Vorgängerin/der Vorgänger die Dokumentation der nachfolgenden Person übergeben; bei Berufseinstellung hat die Vorgängerin/der Vorgänger die Dokumentation an die nachfolgende Person zu übergeben. Diese hat die Dokumentation zu übernehmen und für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren und darf die Dokumentation nur mit Zustimmung der betroffenen Patientinnen/Patienten zur Erbringung zahnärztlicher Leistungen verwenden.

Wird die Ordinationsstätte aufgelöst, muss die/der bisherige Ordinationsstätteninhabende die Dokumentation für die Dauer der Aufbewahrungspflicht aufbewahren.

Im Falle des Ablebens muss die Rechtsnachfolgerin/der Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes die Dokumentation dem Amt der zuständigen Landesregierung oder einer/einem von diesem Amt benannten Dritten übermitteln. Im Falle automationsunterstützter Führung der Dokumentation muss diese, falls erforderlich, nach entsprechender Sicherung der Daten unwiederbringlich gelöscht werden. Die Pflicht zur Vernichtung der Dokumentation gilt auch in allen anderen Fällen, insbesondere wenn nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist die Dokumentation nicht mehr weitergeführt wird.

Rechtsgrundlagen

§§ 19, 52 und 57 Zahnärztegesetz (ZÄG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz