Zahnärzte – Dokumentationspflicht

Allgemeine Informationen

Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind verpflichtet, folgende Aufzeichnungen über jede zur zahnärztlichen Beratung oder Behandlung übernommene Person zu führen.

  • Zahnmedizinisch relevanter Zustand bei Übernahme der Beratung oder Behandlung
  • Diagnose
  • Aufklärung der Patientin/des Patienten
  • Art und Umfang der zahnärztlichen Leistungen einschließlich der Anwendung und Verordnung von Arzneispezialitäten

Den betroffenen Patientinnen/Patienten oder deren gesetzlichen Vertreterinnen/Vertretern muss auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation gewährt werden und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien einschließlich Röntgenduplikaten ermöglicht werden.

Betroffene Unternehmen

Angehörige des zahnärztlichen Berufs wie:

  • Zahnärztinnen/Zahnärzte
  • Fachärztinnen/Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
  • Dentistinnen/Dentisten

Fristen

Die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden.

Zuständige Stelle

Die Einhaltung dieser Verpflichtung überprüfen die jeweils zuständigen Gerichte (→ BMJ), sofern die Tat eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet.

Zusätzliche Informationen

Im Falle einer Kassenplanstellen- bzw. Ordinationsstättennachfolge kann die/der Vorgängerin/Vorgänger die Dokumentation seiner/seinem bzw. ihrer/ihrem Nachfolgerin/Nachfolger übergeben; bei Berufseinstellung hat die/der Vorgängerin/Vorgänger die Dokumentation an die/den Nachfolgerin/Nachfolger zu übergeben. Diese/Dieser hat die Dokumentation zu übernehmen und für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren und darf die Dokumentation nur mit Zustimmung der/des betroffenen Patientin/Patienten zur Erbringung zahnärztlicher Leistungen verwenden.

Wird die Ordinationsstätte aufgelöst muss die/der bisherige Ordinationsstätteninhaberin/Ordinationsstätteninhaber die Dokumentation für die Dauer der Aufbewahrungspflicht aufbewahren.

Im Falle des Ablebens muss die Rechtsnachfolgerin/der Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes, die Dokumentation dem Amt der zuständigen Landesregierung oder einer/einem von diesem Amt benannten Dritten übermitteln. Im Falle automationsunterstützter Führung der Dokumentation muss diese, falls erforderlich, nach entsprechender Sicherung der Daten unwiederbringlich gelöscht werden. Die Pflicht zur Vernichtung der Dokumentation gilt auch in allen anderen Fällen, insbesondere wenn nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist die Dokumentation nicht mehr weitergeführt wird.

Rechtsgrundlagen

§§ 19, 52 und 57 Zahnärztegesetz (ZÄG)

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 30. Juni 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz