Gentechnik

Allgemeine Informationen

Unter Gentechnik werden Methoden zur gezielten künstlichen Veränderung der Erbinformationen verstanden. Ziel der Gentechnik ist es, die Erbinformation von Lebewesen zu entschlüsseln und sie auch über Artgrenzen hinweg zu verändern und nutzbar zu machen. Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind Organismen, deren genetisches Material mit gentechnischen Methoden so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen nicht vorkommt. Das Gentechnikgesetz (GTG) regelt das Arbeiten und das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen. Außerdem enthält es Bestimmungen zu Umweltaspekten bei der Anwendung von gentechnisch veränderten Organismen zu therapeutischen Zwecken.

Öffentlichkeitsbeteiligung an GVO-relevanten Entscheidungsverfahren

Auf der zweiten Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus-Konvention (→ oesterreich.gv.at) im Jahr 2005 haben sich die Vertragsstaaten darauf geeinigt, die Konvention um eine Öffentlichkeitsbeteiligung (→ oesterreich.gv.at) an GVO-relevanten Entscheidungsverfahren zu erweitern. Der ergänzende Artikel der Aarhus-Konvention legt auch Regeln für Ausnahmen von der Öffentlichkeitsbeteiligung fest und enthält Kriterien für den Umgang mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von Unternehmen. Da noch nicht ausreichend viele Staaten diese Erweiterung ratifiziert haben, ist ihr Inkrafttreten noch nicht absehbar. Bislang haben hauptsächlich EU-Staaten ratifiziert. Auch Österreich hat die Vertragsänderung am 21. Mai 2008 aus formalen Gründen ratifiziert. Es besteht jedoch kein legistischer Handlungsbedarf, da alle Änderungen bereits im GTG enthalten sind.

Letzte Aktualisierung: 30. März 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
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  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz