Gentechnik − Gentechnisch veränderte Organismen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen sowie die dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahren sind im Gentechnikgesetz (GTG) geregelt.
- Gentechnisch veränderte Organismen (GVO):
GVO sind Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination oder andere herkömmliche Züchtungstechniken nicht vorkommt. - Freisetzung (Freisetzen):
Eine Freisetzung ist das absichtliche Ausbringen von GVO, einer Kombination von GVO oder einer Kombination von GVO mit anderen Organismen aus einem geschlossenen System in die Umwelt, sofern dies nicht im Rahmen einer Genehmigung zum Inverkehrbringen zulässig ist. - Inverkehrbringen:
Inverkehrbringen ist die entgeltliche oder unentgeltliche Beistellung für Dritte von Erzeugnissen, die aus GVO bestehen oder solche enthalten, sowie deren Verbringung in das Bundesgebiet, soweit diese Erzeugnisse- nicht zu Arbeiten mit GVO in gentechnischen Anlagen bestimmt sind oder
- nicht Gegenstand einer gemäß GTG genehmigungspflichtigen Freisetzung sein sollen oder
- nicht für wissenschaftliche Zwecke einschließlich klinischer Prüfungen bestimmt sind.
Betroffene Unternehmen
Betroffen sind Unternehmerinnen/Unternehmer mit der Absicht, GVO freizusetzen oder in Verkehr zu bringen
Fristen
Eine Freisetzung oder das Inverkehrbringen muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Der Antrag muss vor Beginn des Inverkehrbringens gestellt werden.
Für das Verwaltungsverfahren gelten die Fristen des GTG und des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG).
Zuständige Stelle
Die zuständige Behörde ist
- hinsichtlich der Freisetzungen von GVO – soweit diese in Hochschulen oder wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes in dessen Ressortbereich oder durch diese erfolgen – ist das BMFWF,
- im Übrigen das BMASGPK.
Verfahrensablauf
Freisetzungen
Das GTG und die Richtlinie 2001/18/EG regeln das Verfahren für Freisetzungen von GVO.
- Der Antrag auf Freisetzung von GVO samt aller erforderlichen Beilagen muss schriftlich bei der Behörde eingebracht werden.
- Die Behörde bestätigt den Eingang des Antrags, prüft ihn und übermittelt ihn dem wissenschaftlichen Ausschuss der Gentechnikkommission für Freisetzungen und Inverkehrbringen (WAFI) zur Begutachtung.
- Die Behörde übermittelt der Europäischen Kommission eine Zusammenfassung des Antrages binnen 30 Tagen nach Erhalt und verständigt das BMLUK, das zur Anhörung geladen wird.
- Die Antragsunterlagen liegen drei Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme auf.
- Drei Wochen nach Ende der Auflegungsfrist findet eine öffentliche Anhörung statt.
- Die Behörde muss innerhalb von 90 Tagen über den Antrag entscheiden.
Diese Frist verlängert sich
- wenn der Antragstellerin/dem Antragsteller das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt wird,
- wenn ein Verbesserungsauftrag erteilt wird,
- während der Anhörung.
Parteistellung in diesem Verwaltungsverfahren haben
- die Antragstellerin/der Antragsteller,
- die Gemeinde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Freisetzung erfolgen soll,
- bei Grenzgrundstücken auch die Nachbargemeinden,
- die Eigentümerin/der Eigentümer des Grundstücks,
- die Nachbarinnen/Nachbarn, sofern sie begründete Einwendungen schriftlich eingebracht haben, und
- das Bundesland, in dem die Freisetzung erfolgen soll.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist, ergeht die Entscheidung der Behörde über den Antrag mittels Bescheid.
Inverkehrbringen
Das GTG und die Verordnung (EG) 1839/2003 regeln das Inverkehrbringen von Produkten, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen (zum Beispiel der Import von gentechnisch veränderten Nutzpflanzen).
- Im Verfahren prüft die österreichische Behörde den Antrag und holt ein Gutachten des WAFI ein.
- Die Behörde notifiziert den Antrag an die Europäische Kommission und übermittelt ihr einen Bewertungsbericht.
- Damit wird das Verfahren auf EU-Ebene fortgesetzt und die Europäische Kommission trifft binnen 60 Tagen eine Entscheidung.
Im Verfahren über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel wird der Antrag bei einem Mitgliedstaat der EU eingebracht. Dieser gibt keine eigene Risikobewertung ab. Die Risikobewertung erfolgt durch die European Food Safety Authority (EFSA). Die Entscheidung über den Antrag trifft die Europäische Kommission in einem festgesetzten Verfahren und wird im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag auf Freisetzung sind beizulegen
- die zur Beurteilung der Sofort- und Spätfolgen des GVO oder der Kombination von GVO und deren Auswirkung auf die Sicherheit erforderlichen Informationen, einschließlich einer Beschreibung der Methoden und bibliographischer Hinweise, insbesondere
- Bezeichnung des Vorhabens und allgemeine Information über die Betreiberin/den Betreiber, das befasste Personal und dessen Ausbildung,
- Informationen über den oder die GVO und die gentechnischen Veränderungen,
- Informationen über die Bedingungen der Freisetzung und die für die Freisetzung maßgeblichen Eigenschaften der Umwelt, in die der GVO freigesetzt wird,
- Informationen über die Wechselwirkungen zwischen dem oder den GVO und der Umwelt,
- Überwachungsplan, Informationen über Kontrollmaßnahmen, Notfallplan und Beschreibung der geplanten Entsorgungsverfahren,
- Ort der Freisetzung,
- Zusammenfassung dieser Informationen und
- Sicherheitsbewertung, das heißt eine Darstellung und Bewertung der bei der vorgesehenen Freisetzung des oder der GVO oder der Kombination von GVO zu erwartenden Auswirkungen auf die Sicherheit.
Kosten
Die Kosten für die Antragstellerin/den Antragsteller ergeben sich aus dem Gebührengesetz (GebG) und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV).
Rechtsgrundlagen
- Gentechnikgesetz (GTG)
- Freisetzungsverordnung
- Verordnung (EG) 1829/2003 über gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel
Experteninformation
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz